Streichpreise sind für Unternehmen in Deutschland eine beliebte Maßnahme, um Kundinnen und Kunden zum Kauf von Waren zu animieren. Ihr Einsatz ist allerdings nicht uneingeschränkt zulässig. Damit Streichpreise nicht als irreführend oder unlauter eingestuft werden, müssen Unternehmen bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten.
In diesem Artikel erfahren Sie, was Streichpreise sind, welche gesetzlichen Vorgaben in Deutschland für ihre Verwendung gelten und worauf Unternehmen bei der 30-Tage-Regel achten müssen. Zudem erläutern wir, wann Streichpreise als irreführend gelten, welche Vergleichs- und Referenzpreise zulässig sind und wie lange Sonderpreise beworben werden dürfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Werbung mit Streichpreisen ist in Deutschland zulässig, muss aber den tatsächlichen Preisvorteil transparent und wahrheitsgemäß darstellen.
- Bei Preisermäßigungen in Form von Streichpreisen gegenüber dem eigenen früheren Preis ist grundsätzlich der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage maßgeblich.
- Als Vergleich können unter bestimmten Voraussetzungen auch eine aktuelle UVP oder der Preis eines konkurrierenden Unternehmens herangezogen werden.
- Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Geldbußen von bis zu 25.000 € nach sich ziehen.
Was sind Streichpreise?
Streichpreise sind eine Form der Preiswerbung. Dabei wird ein höherer Preis einem aktuellen, meist günstigeren Preis gegenübergestellt. Der höhere Preis wird in der Regel als durchgestrichener Preis dargestellt. So soll für potenzielle Käufer/innen auf einen Blick erkennbar sein, welchen Preisvorteil das Angebot bietet.
In der Praxis werden vor allem drei Arten dieser Preisgegenüberstellung genutzt:
- Eigener früherer Preis: Der aktuelle Preis wird dem Preis gegenübergestellt, den das Unternehmen zuvor für das Produkt verlangt hat.
- Unverbindliche Preisempfehlung (UVP): Der eigene Preis wird mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers verglichen.
- Preis eines Mitbewerbers: Der eigene Preis wird dem Preis gegenübergestellt, den ein anderes Unternehmen für dasselbe oder ein vergleichbares Produkt verlangt.
Streichpreise sind ein häufig eingesetztes Mittel zur Verkaufsförderung, weil sie den Kaufanreiz erhöhen können. Die Werbung mit Streichpreisen birgt jedoch rechtliche Risiken für Unternehmen in Deutschland.
Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für Streichpreise in Deutschland?
Unternehmen in Deutschland können ihre Preise grundsätzlich frei festlegen. Sie dürfen Preise erhöhen oder senken und auch mit Preisanpassungen werben. Für die Werbung mit Streichpreisen gelten jedoch besondere Vorgaben. Sie darf Verbraucher/innen nicht über den tatsächlichen Preis oder Preisvorteil täuschen.
Die 30-Tage-Regel
Stellt ein Unternehmen seinen aktuellen Preis einem früher von ihm verlangten Preis für eine Ware gegenüber, greift § 11 Abs. 1 PAngV. Danach muss bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden.
Der Streichpreis darf demnach nicht frei gewählt werden. Er muss dem niedrigsten Preis entsprechen, den das Unternehmen für die Ware in den 30 Tagen vor der Preisermäßigung verlangt hat. Die Regelung soll verhindern, dass ein Preis kurz vor einer Rabattaktion erhöht und anschließend als angeblich besonders stark reduziert beworben wird. Die 30-Tage-Regel gilt im Online-Handel ebenso wie im stationären Handel für Preisermäßigungen bei Waren. Der maßgebliche 30-Tage-Referenzpreis muss für Verbraucher/innen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
Gesetzliche Ausnahmen
Nicht jede Werbung mit einem günstigeren Preis fällt unter die 30-Tage-Regel. Entscheidend ist, ob gegenüber Verbraucher/innen eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gegeben wird. Reine Preisschwankungen oder Preissenkungen, die nicht als Ermäßigung beworben werden, fallen grundsätzlich nicht darunter.
Die 30-Tage-Regel gilt beispielsweise nicht für:
- UVP- und Mitbewerbervergleiche: reine Vergleiche mit einer aktuellen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder mit Preisen anderer Unternehmen, sofern sie nicht als eigene Preisermäßigung dargestellt werden
- allgemeine Preisaussagen: Aussagen wie „Niedrigpreis“ oder „Bestpreis“, sofern sie nicht den Eindruck einer Preisermäßigung vermitteln
- Mengenangebote: gekoppelte Angebote wie „1+1 gratis“ oder „3 für 2“
- individuelle Rabatte: echte individuelle Preisnachlässe, etwa in Form personalisierter Rabattcodes, die nicht allgemein angeboten werden
- Skontoregelungen: Skonti für die Begleichung des Rechnungsbetrags innerhalb einer festgelegten Frist
- verderbliche Waren: Preisreduzierungen bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Reduzierung wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit erfolgt und dies für Verbraucher/innen in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird
Vorsicht ist dagegen bei vermeintlich personalisierten Rabattcodes geboten, die tatsächlich einem großen Kundenkreis offenstehen. In solchen Fällen kann die 30-Tage-Regel greifen.
Was ist bei der 30-Tage-Regel für Preisermäßigungen zu beachten?
Unternehmen sollten vor jeder beworbenen Preisermäßigung sorgfältig prüfen, welchen niedrigsten Preis sie in den vergangenen 30 Tagen tatsächlich verlangt haben. Dieser Preis bildet die Grundlage für die Preisgegenüberstellung.
Verkauft ein Online-Shop ein Produkt zunächst für 100 €, senkt den Preis auf 90 € und später auf 80 €, ist bei einer weiteren, gesonderten Preisermäßigung grundsätzlich der niedrigste innerhalb der vergangenen 30 Tage verlangte Preis maßgeblich. Handelt es sich dagegen um eine schrittweise und ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigung, gilt die Sonderregel des § 11 Abs. 2 PAngV.
Besonderheit bei schrittweisen Rabatten
Für schrittweise und ohne Unterbrechung ansteigende Preisermäßigungen gilt gemäß § 11 Abs. 2 PAngV eine Sonderregel. Senkt ein Unternehmen den Preis einer Ware im Rahmen eines Abverkaufs beispielsweise nacheinander von 100 auf 80, später auf 60 und schließlich auf 40 €, muss es nicht bei jeder weiteren Reduzierung einen neuen Referenzpreis aus den vergangenen 30 Tagen bestimmen. Bei einer solchen durchgehenden Rabattaktion kann der vor Beginn der Preisermäßigung maßgebliche Referenzpreis für die weiteren Reduzierungen verwendet werden.
Dokumentation der Preishistorie
Für die praktische Umsetzung empfiehlt es sich, die Preishistorie der beworbenen Waren nachvollziehbar zu dokumentieren. So lässt sich bei einer Rabattaktion schnell feststellen, welcher Preis innerhalb der vergangenen 30 Tage der niedrigste war. Gerade bei häufigen Preisänderungen oder automatisierten Rabattaktionen sollten Unternehmen ihre Preisdaten entsprechend erfassen.
Wann kann ein Streichpreis nach dem Gesetz als irreführend gelten?
Auch wenn Unternehmen die Vorgaben des § 11 PAngV einhalten, darf ihre Werbung nicht irreführend sein. Nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, wenn sie über wesentliche Merkmale des Angebots täuscht oder geeignet ist, Verbraucher/innen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Streichpreise können folglich problematisch sein, wenn
- der angegebene frühere Preis tatsächlich nicht verlangt wurde
- der frühere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit verlangt wurde
- der Preis gezielt herauf- und anschließend wieder herabgesetzt wird, um einen Preisvorteil vorzutäuschen (sogenannte „Preisschaukelei“)
- für Verbraucher/innen nicht klar erkennbar ist, auf welche Ware und welchen Preis sich die Preisermäßigung bezieht
Welche Preise dürfen als Vergleichs- und Referenzpreise verwendet werden?
Bei einem Streichpreis kommt es vor allem darauf an, welcher Preis dem aktuellen Verkaufspreis gegenübergestellt wird. Neben dem eigenen früheren Preis dürfen Unternehmen auch die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers sowie den Preis eines Mitbewerbers nutzen. Die Art des Vergleichspreises muss dabei eindeutig erkennbar sein.
Wann darf mit einer UVP geworben werden?
Anders als beim eigenen früheren Preis handelt es sich bei einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht um einen Preis, den der Händler selbst zuvor verlangt hat. Die 30-Tage-Regel des § 11 PAngV greift bei einem reinen UVP-Vergleich daher nicht.
Die UVP muss tatsächlich auf einer unverbindlichen Preisempfehlung des herstellenden Unternehmens beruhen und zum Zeitpunkt der Werbung aktuell sein. Zudem muss für Verbraucher/innen klar erkennbar sein, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt. Eine eindeutige Kennzeichnung als „UVP“ kann dies gewährleisten, sofern der Gesamtkontext nicht irreführt.
Wird zusätzlich mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben, ist besondere Vorsicht geboten. Eine solche Ersparnis darf nicht ohne Weiteres auf Grundlage der UVP berechnet werden. Für die Bekanntgabe einer eigenen Preisermäßigung kann vielmehr der niedrigste Gesamtpreis maßgeblich sein, den das Unternehmen innerhalb der vergangenen 30 Tage verlangt hat.
Problematisch wird die Werbung mit dem Streichpreis insbesondere dann, wenn die Preisempfehlung bereits geändert oder aufgehoben wurde oder die Darstellung anderweitig einen falschen Eindruck über Bedeutung oder Aktualität der UVP vermittelt.
Was gilt beim Vergleich mit Mitbewerberpreisen?
Wird der Preis eines Mitbewerbers als Vergleich herangezogen, fällt die Werbung unter die Regeln der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG. In diesem Fall muss sich der Preis auf Angebote beziehen, die hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften und Konditionen vergleichbar sind. Unterschiede beim Leistungsumfang, bei der Ausstattung oder bei zusätzlichen Kosten können die Aussagekraft des Preisvergleichs beeinträchtigen. Darüber hinaus muss der genannte Vergleichspreis tatsächlich gelten.
Wer bei Streichpreisen Angebote von Mitbewerbern nutzt, sollte deshalb regelmäßig überprüfen, ob der genannte Preis weiterhin gilt und die verglichenen Angebote weiterhin vergleichbar sind. Änderungen können dazu führen, dass die eigene Werbung als irreführend eingestuft werden.
Wie lange dürfen Online-Shops mit Sonderpreisen werben?
Eine Rabattaktion muss nicht zwingend von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt sein. Auch § 11 PAngV legt keine allgemeine Höchstdauer für Preisermäßigungen fest. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Sonderpreis beliebig lange als besondere Preisaktion beworben werden darf. Entscheidend ist, ob die Werbung weiterhin den Eindruck einer zeitlich begrenzten besonderen Verkaufsaktion vermittelt.
Fristen für Streichpreise
Eine allgemeingültige Frist für Streichpreise gibt es nicht. Ob ein Streichpreis nach einem längeren Zeitraum noch zulässig ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Eine Rolle spielen unter anderem die Art der Ware, die Höhe der Preisreduzierung, die Dauer der bisherigen Preisgestaltung und die Erwartungen der angesprochenen Verbraucher/innen.
Problematisch wird eine Werbung, wenn ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum denselben reduzierten Preis als besondere Aktion darstellt. Dann kann der Eindruck entstehen, der Preisvorteil sei nur vorübergehend, obwohl der beworbene Preis längst zum normalen Verkaufspreis geworden ist.
Zeitlich begrenzte Aktionen
Unternehmen in Deutschland sollten deutlich machen, wenn eine Preisaktion tatsächlich nur für einen bestimmten Zeitraum gilt. Angaben wie „nur bis zum 30. September 2026“ oder „nur solange der Vorrat reicht“ müssen der tatsächlichen Gestaltung der Aktion entsprechen.
Eine Verlängerung ist nicht automatisch unzulässig. Unternehmen sollten Verbraucher/innen jedoch klar darüber informieren, dass die Aktion verlängert wurde, und dürfen durch die Gesamtgestaltung keinen falschen Eindruck einer nur kurzfristig verfügbaren Ersparnis erzeugen.
Welche Strafen drohen bei irreführenden Preisangaben?
Verstöße gegen die Vorgaben für Preisermäßigungen können für Unternehmen in Deutschland unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Bei Verstößen gegen § 11 PAngV kann nach § 20 PAngV eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. § 3 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 25.000 € vor.
Daneben können irreführende Preisangaben einen Verstoß gegen § 5 UWG darstellen. Wettbewerber und bestimmte Verbände können dann nach § 8 UWG die Beseitigung und Unterlassung verlangen. In der Praxis kann dies zu einer Abmahnung und gegebenenfalls einem gerichtlichen Verfahren führen.
Unter den Voraussetzungen des § 9 UWG kommen darüber hinaus Schadensersatzansprüche in Betracht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen kann § 10 UWG zudem eine Gewinnabschöpfung ermöglichen.
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Häufige Fragen zu Streichpreisen in Deutschland
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.