Mehrwertsteuer auf Getränke: Was Unternehmen in Deutschland wissen sollten

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  1. Einführung
  2. Was ist die Mehrwertsteuer?
  3. Wie hoch ist die Mehrwertsteuer bei Getränken?
  4. Welche Steuersätze gelten in der Gastronomie?
  5. Sollten Gastronomie-Betriebe die Mehrwertsteuer eins zu eins weitergeben?

Wer in Deutschland eine Gastronomie betreibt, sollte bei den Mehrwertsteuersätzen genau hinschauen. Vor allem bei den Getränken gibt es zahlreiche Sonderregelungen. In diesem Artikel erfahren Sie, was die Mehrwertsteuer ist und welche Steuersätze in der Gastronomie gelten. Zudem geben wir Ihnen einen Überblick, welche Mehrwertsteuer für die verschiedenen Getränke fällig wird – von Wasser und Wein bis Sekt und Selters.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist die Mehrwertsteuer?
  • Wie hoch ist die Mehrwertsteuer bei Getränken?
  • Welche Steuersätze gelten in der Gastronomie?
  • Sollten Gastronomie-Betriebe die Mehrwertsteuer eins zu eins weitergeben?

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer, kurz MwSt., ist eine Verbrauchssteuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Anders als eine direkte Steuer wie die Einkommenssteuer wird die Mehrwertsteuer indirekt erhoben, indem sie in den Preis von Waren und Dienstleistungen eingerechnet wird. Die Steuerlast tragen letztendlich die Verbraucher/innen, da die Mehrwertsteuer nur anfällt, wenn ein Gut tatsächlich konsumiert beziehungsweise eine Dienstleistung in Anspruch genommen wird. Die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ leitet sich vom Prinzip des Mehrwertes ab: Unternehmen zahlen Umsatzsteuer auf den Mehrwert, den sie durch den Verkauf einer Ware oder Dienstleistung generieren.

In Deutschland wird die Mehrwertsteuer durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt. Es beinhaltet die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erhebung, Berechnung und Abführung der Steuer. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG aktuell 19 %. Für einige Güter und Dienstleistungen gilt jedoch ein ermäßigter Steuersatz von 7 % (siehe § 12 Abs. 2 UStG). Dies sind Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, die vom Gesetzgeber als lebensnotwendig eingestuft werden. Hierzu zählen die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Sport- oder Kulturveranstaltungen sowie Grundnahrungsmittel. Neben den gängigen Steuersätzen von 19 und 7 % wird auf einige wenige Leistungen eine Umsatzsteuer von 0 % erhoben; sie sind damit steuerfrei. Dies betrifft beispielsweise Leistungen im Bereich Schule und Bildung sowie Umsätze aus Versicherungen oder der Luft- und Seeschifffahrt.

Weitere Informationen finden Sie in den Stripe-Artikeln „Was ist die Mehrwertsteuer (MwSt.)?“ sowie „Umsatzsteuersätze für Unternehmen“.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer bei Getränken?

Fallen auf Getränke 7 oder 19 % Mehrwertsteuer an? Anders als bei Speisen unterscheidet der Gesetzgeber nicht danach, ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden. Für Getränke gilt grundsätzlich der Mehrwertsteuersatz von 19 %. Für diese Regel gibt es jedoch einige Ausnahmen. Entscheidend ist der Anteil von Grundnahrungsmitteln wie Wasser oder Milch. Stilles Wasser wird beispielsweise als Grundnahrungsmittel gewertet und unterliegt somit dem ermäßigten Steuersatz. Wasser mit Kohlensäure fällt nicht in diese Kategorie und hat daher eine Mehrwertsteuer von 19 %.

Kompliziert wird es bei Kaffee und kaffeehaltigen Getränken. Für diese wird neben einer Kaffeesteuer auch die Mehrwertsteuer fällig – jedoch nicht einheitlich. Sie richtet sich in ihrer Höhe nach dem Milchanteil des jeweiligen Kaffeeprodukts. Bei einem schwarzen Kaffee oder einem Kaffee mit einem Milchanteil unter 75 % liegt der Mehrwertsteuersatz bei 19 %. Für Cappuccinos oder Latte macchiatos gilt hingegen der ermäßigte Steuersatz von 7 %, da ihr Milchanteil über 75 % liegt und Milch vom Gesetzgeber als Grundnahrungsmittel gewertet wird. Anders als Soja-, Hafer-, Kokos- oder Reismilch: Wird ein Cappuccino oder Latte macchiato mit diesen veganen Milchalternativen zubereitet, beträgt die Mehrwertsteuer 19 %.

Auch bei Fruchtgetränken gibt es Sonderregelungen. Für einen frisch gepressten Saft wird der Regelsteuersatz abgerechnet; für einen Smoothie der ermäßigte – allerdings nur, wenn der Smoothie an einem Stehtisch oder außer Haus getrunken wird. Bei Frucht-Lassies ist wiederum der Milchanteil entscheidend. Unter 75 % Kuhmilch beträgt die Mehrwertsteuer 19 %, über 75 % sind es 7 %. Wir haben für Sie einige Getränke mit der entsprechenden Mehrwertsteuer in der folgenden Tabelle aufgelistet.

Übersicht Getränke Steuersatz:

Getränk
MwSt.
Stilles Wasser
7 %
Mineralwasser
19 %
Tee
7 %
Kakao auf Wasserbasis
19 %
Kakao auf Kuhmilchbasis
7 %
Kuhmilch
7 %
Kaffeebohnen und Kaffeepulver
7 %
Instantkaffeepulver
19 %
Kaffee mit weniger als 75 % Milchanteil
19 %
Kaffeegetränke wie Cappuccino oder Latte Macchiato mit mehr als 75 % Kuhmilchanteil
7 %
Kaffeegetränke wie Cappuccino oder Latte Macchiato mit mehr als 75 % Soja-, Hafer-, Kokos- oder Reismilchanteil
19 %
Saft
19 %
Smoothie in einer Bar oder zum Mitnehmen
7 %
Fruchtlassis mit weniger als 75 % Milchanteil
19 %
Fruchtlassis mit über 75 % Milchanteil
7 %
Limonade
19 %
Bier
19 %
Wein
19 %
Schaumwein
19 %
Hochprozentiger Alkohol wie Whisky, Wodka oder Rum
19 %

Welche Steuersätze gelten in der Gastronomie?

Welcher Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Zunächst muss unterschieden werden zwischen Speisen und Getränken (siehe oben). Bei zubereiteten Speisen stellt sich jedoch die zusätzliche Frage, ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden. Lieferungen und Abholungen gelten als Außer-Haus-Verkäufe, die keine zusätzlichen Dienstleistungen beinhalten. Hier greift der ermäßigte Steuersatz von 7 % – allerdings nur, wenn Grundnahrungsmittel verkauft werden. Für Luxusprodukte wie Hummer, Kaviar oder hochpreisige Fleischsorten gilt wiederum ein Steuersatz von 19 %. Auch für Lokale, die keine Sitzmöglichkeiten bieten, darf der ermäßigte Steuersatz verwendet werden. Hierunter fallen Imbisse ohne Möbel oder Restaurants, die nur Stehtische besitzen.

Sobald ein Sitzplatz vorhanden ist und der Verzehr vor Ort möglich ist, handelt es sich um eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung, für die grundsätzlich 19 % Mehrwertsteuer gilt. Entscheidend ist stets, ob über die Speise hinaus zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden. Als solche werden neben einem Sitzplatz auch eine Beratung durch das Personal oder die Bereitstellung von Geschirr verstanden. Bei Letzterem muss jedoch zwischen Einweg- und Porzellangeschirr unterschieden werden. Einweggeschirr wird nur einmalig verwendet und anschließend weggeschmissen. Porzellangeschirr muss gereinigt werden. Dieser Service macht aus dem reinen Verzehr eine Dienstleistung, sodass selbst ein Imbiss ohne Sitzmöglichkeit 19 % Mehrwertsteuer auf seine Speisen zahlt, wenn er diese auf Porzellangeschirr serviert.

Um die Gastronomiebranche zu unterstützen, wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Zuge der Corona-Pandemie zeitweise gesenkt. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt auf Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Seit dem 1. Januar 2024 greift wieder der Regelsteuersatz von 19 %.

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Sollten Gastronomie-Betriebe die Mehrwertsteuer eins zu eins weitergeben?

Wenn Gastronomie-Betriebe die Mehrwertsteuer eins zu eins an ihre Kundschaft weitergeben, kann dies zu Irritationen führen. Manche erheben einen Aufpreis für einen Cappuccino mit Hafermilch statt mit Kuhmilch. Gleiches gilt für einen Smoothie, der im Café getrunken wird, im Vergleich zu einem Smoothie, der außer Haus getrunken wird.

Statt jede Getränkvariante einzeln auszupreisen, empfiehlt es sich für Gastronominnen und Gastronomen, Mischkalkulationen zu machen. Soll ein Cappuccino für 3,50 € verkauft werden, würden 19 % Mehrwertsteuer 67 zusätzliche Cents bedeuten, 7 % Mehrwertsteuer 25 zusätzliche Cents. Der Mittelwert sind 46 Cent. Wird der Cappuccino schließlich für 4 € verkauft, sind die Mehrwertsteuerbeträge für den Zusatz von Kuhmilch und veganen Milchsorten ungefähr gemittelt. Dennoch muss auf dem Kassenbeleg für die Kundinnen und Kunden der jeweilige Mehrwertsteuersatz korrekt aufgeführt sein.

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