Die Menge an kleinen Paketen, die aus Ländern außerhalb der EU importiert werden, ist in den letzten Jahren gestiegen. Im Jahr 2024 belief sich der Wert der Importe nach Frankreich auf insgesamt 5,3 Milliarden €. Im Jahr 2025 stammten 97 % der kleinen Pakete aus China und hatten einen durchschnittlichen Wert von 6,40 €. Um den Zustrom geringwertiger Waren nach Frankreich einzudämmen und Anreize für Käufe bei europäischen Unternehmen zu schaffen, führte Frankreich zunächst eine nationale Steuer auf kleine Pakete ein.
In diesem Artikel erklären wir die Geschichte der Steuer auf kleine Pakete und deren Ersetzung durch die europäische Zollabgabe. Erfahren Sie mehr über die Anwendung, die Höhe, die Ausnahmen und die Auswirkungen der Abgabe auf Importe.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Steuer auf kleine Pakete war in Frankreich eine vorübergehende Steuer auf Sendungen im Wert von unter 150 € aus Nicht-EU-Ländern. Sie wurde aufgehoben und durch eine standardisierte, europaweite Zollreform ersetzt.
- Die neue europäische Zollabgabe ist auf 3 € pro Artikelkategorie festgelegt, statt auf 2 € nach dem französischen Gesetz. Sie gilt für nach Europa importierte B2C-Sendungen im Wert von höchstens 150 €.
- Die Steuer betrifft direkt Unternehmen, Plattformen und Paketdienste außerhalb Europas, aber sie können die Kosten über die endgültigen Kaufpreise zurückgewinnen.
Was ist die Steuer auf kleine Pakete?
Die Steuer auf kleine Pakete ist eine inzwischen aufgehobene französische Steuer auf Sendungen im Wert von höchstens 150 € aus Nicht-EU-Ländern. Sie wurde durch Artikel 82 des Finanzgesetzes von 2026 eingeführt und auf 2 € pro Artikelkategorie festgelegt.
Die Steuer in Höhe von 2 € sollte die Importe von geringwertigen Waren auf das französische Festland, nach Monaco, Martinique, Guadeloupe und La Réunion reduzieren. Sie zielte darauf ab, den unlauteren Wettbewerb auf ausländischen – insbesondere asiatischen – E-Commerce-Plattformen wie Shein, AliExpress und Temu zu bekämpfen. Sie trat am 1. März 2026 in Kraft und wurde am 1. Juli 2026 aufgehoben – ersetzt durch eine einheitliche, europaweite Zollabgabe.
Die Steuer auf kleine Pakete wurde aufgrund ihrer geringen Einnahmen aufgehoben. Sie brachte der Regierung monatlich nur 2,3 Millionen € ein, anstatt der ursprünglich erwarteten 33,3 Millionen €. Ausländische Unternehmen und E-Commerce-Plattformen umgingen die Steuer auf kleine Pakete, indem sie Sendungen in benachbarte Länder umleiteten, die davon befreit waren (z. B. Belgien und die Niederlande), und sie dann auf dem Landweg an französische Kundinnen und Kunden lieferten.
Was hat sich am 1. Juli 2026 an der Steuer auf kleine Pakete geändert?
Die nationale Steuer auf kleine Pakete wurde am 1. Juli 2026 aufgehoben. Für Importe im Wert von höchstens 150 € wird nun eine europäische Zollabgabe von 3 € pro Artikelkategorie berechnet. Dies verhindert, dass Unternehmen die Gebühr umgehen, indem sie Sendungen in Nachbarländer verschicken.
Ähnlich wie bei der Steuer auf kleine Pakete besteht der Zweck der neuen europäischen Maßnahme darin, einen fairen Wettbewerb für europäische Unternehmen wiederherzustellen. Bislang mussten ausländische Unternehmen und E-Commerce-Plattformen keine Zollabgaben auf Sendungen im Wert von höchstens 150 € zahlen und waren zudem von den strengen Normen (z. B. Umwelt-, Sozial- und Steuernormen) befreit, die europäischen Unternehmen auferlegt sind. Durch diese kombinierten Wettbewerbsvorteile konnten ausländische Unternehmen Produkte zu niedrigen Preisen verkaufen, was dazu führte, dass europäische Kundinnen und Kunden weniger bei lokalen Unternehmen kauften.
Das neue Zollgesetz standardisiert die Steuervorschriften in ganz Europa, sorgt für fairen Wettbewerb und schützt Kundinnen und Kunden vor potenziell gefährlichen (d. h. nicht konformen oder illegalen) Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen. Es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme, die gilt, bis die EU-Zollinformationsplattform am 1. Juli 2028 bereit ist.
Was wird sich am 1. November 2026 bei den Zollabgaben ändern?
Ab dem 1. November 2026 werden die Zollabgaben zusätzliche europäische Gebühren umfassen. Dies wird in der gesamten EU einheitlich gelten und die Kosten für die Verwaltung kleiner, nach Europa importierter Pakete decken. Die Europäische Kommission wird die Höhe festlegen.
Welche Transaktionsarten sind von der neuen Zollabgabe betroffen?
Die neue Zollabgabe gilt für alle online getätigten B2C-Transaktionen für geringwertige Waren, die von Unternehmen außerhalb der EU (z. B. aus Asien oder den USA) verkauft werden. In Frankreich betrifft die Maßnahme in erster Linie den Fernverkauf von Kleidung, Schuhen, Accessoires, Spielzeug und Schmuck im Wert von höchstens 150 €.
Wie hoch ist die neue Zollabgabe?
Die neue europäische Zollabgabe beträgt 3 € pro Artikelkategorie. Wenn beispielsweise ein Unternehmen ein Paket mit drei, fünf oder 10 T-Shirts versendet, zahlt es eine Zollabgabe von 3 €, da T-Shirts eine einzige Artikelkategorie darstellen. Für ein Paket, das jedoch eine Jeans, zwei T-Shirts und drei Spielzeuge enthält, werden 9 € fällig. Das liegt daran, dass Jeans, T-Shirts und Spielzeuge je nach Zollnomenklatur als drei verschiedene Artikelkategorien gelten.
Wer zahlt die neue Zollabgabe?
In der Regel zahlt das Unternehmen, die Vermittlungsplattform oder der Paketdienst, der das Paket versendet, die Zollabgabe – nicht die europäischen Kundinnen und Kunden. Die Abgabe muss zum Zeitpunkt des Imports beim Zoll bezahlt werden. Die EU zieht die Abgaben ein und zahlt 25 % an den Mitgliedsstaat aus, der das Paket empfängt, verarbeitet und verzollt.
Um ihre Gewinnmargen zu schützen, können internationale E-Commerce-Unternehmen die Abgaben jedoch direkt über den von den Kundinnen und Kunden gezahlten Endpreis zurückgewinnen.
Gibt es Ausnahmen von der Zollabgabe in Höhe von 3 €?
Ja, es gibt einige Situationen, die von der Zollabgabe in Höhe von 3 € befreit sind:
- Consumer-to-Consumer-Sendungen (C2C) im Wert von höchstens 45 €, für die die Zollanmeldungssysteme Online Customs Clearance via Automated Processing Import/Export (DELTA I/E) oder DELTA H7 verwendet werden, haben Anspruch auf die standardmäßige Befreiung von der Zollabgabe.
- Sendungen mit der Kennzeichnung „CO“ zwischen dem französischen Festland und den Überseedépartements und -regionen (DROM) unterliegen der speziellen Steuerregelung für Überseegebiete.
- Für B2B-Sendungen, die das DELTA I/E-System nutzen, wird ab dem ersten Euro der Gemeinsame Zolltarif (TEC) berechnet.
- Für Sendungen mit einem intrinsischen Wert von über 150 € wird der TEC berechnet.
- Für Warensendungen, die unter präferenzielle Handelsabkommen oder EU-Zollmaßnahmen fallen, wird der Präferenzsatz des Abkommens berechnet – oft 0 % –, wenn die Umsatzsteuer nicht über den Import One Stop Shop (IOSS) abgeführt wurde und die Waren über die H1-Anmeldung deklariert werden.
Was ändert sich für Online-Unternehmen sowie Importeurinnen und Importeure?
Für Online-Unternehmen sowie Importeurinnen und Importeure mit Sitz außerhalb der EU werden die Zollabgaben auf geringwertige Sendungen die Importkosten erhöhen und die Gewinne schmälern. Ab November 2026 sind außerdem zusätzliche Informationen (z. B. genaue, standardisierte Beschreibungen und das Herkunftsland) sowie Produktkennzeichnungen (PIDs) erforderlich.
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FAQs zur Steuer auf kleine Pakete und zur neuen Zollabgabe
Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.