Rechnung schreiben: Pflichtangaben, Vorlagen und Tipps für Unternehmen in Deutschland

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  1. Einführung
  2. Was ist eine rechtskonforme Rechnung und warum ist sie wichtig?
    1. Funktion der Rechnung im Geschäftsverkehr
  3. Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
  4. Welche formellen Vorgaben müssen Unternehmen in Deutschland bei der Rechnungsstellung erfüllen?
    1. Regeln zur Rechnungsnummerierung
    2. GoBD-Konformität
    3. Aufbewahrungspflichten
  5. Welche Sonderfälle gibt es, wenn Unternehmen in Deutschland Rechnungen schreiben?
    1. Kleinunternehmen
    2. Wiederkehrende Rechnungen
    3. Reverse-Charge-Rechnungen
    4. Rechnungen an Privatpersonen innerhalb und außerhalb der EU
    5. Gutschriften
  6. Beispiele und Vorlagen für Rechnungen deutscher Unternehmen
    1. Vorlage für eine Reverse-Charge-Rechnung
  7. Best Practices beim Rechnung schreiben
    1. Leistung erfassen
    2. Rechnung erstellen
    3. Dokumentation und Archivierung

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt voraus, dass Unternehmen in Deutschland rechtskonforme Rechnungen schreiben. Dies kann insbesondere zur Herausforderung werden, wenn steuerliche Sonderregelungen zu beachten sind.

In diesem Artikel erfahren Sie, was eine rechtskonforme Rechnung ist, welche Pflichtangaben sie enthalten muss und welche formellen Anforderungen Sie bei der Rechnungsstellung erfüllen müssen. Zudem erläutern wir, welche Sonderfälle es gibt und zeigen Ihnen anhand praxisnaher Beispiele und Vorlagen, wie Sie verschiedene Rechnungen erstellen können.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine rechtskonforme Rechnung und warum ist sie wichtig?
  • Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
  • Welche formellen Vorgaben müssen Unternehmen in Deutschland bei der Rechnungsstellung erfüllen?
  • Welche Sonderfälle gibt es, wenn Unternehmen in Deutschland Rechnungen schreiben?
  • Beispiele und Vorlagen für Rechnungen deutscher Unternehmen
  • Best Practices beim Rechnung schreiben

Was ist eine rechtskonforme Rechnung und warum ist sie wichtig?

Eine rechtskonforme Rechnung ist ein Abrechnungsdokument, das eine erbrachte Lieferung oder Leistung dokumentiert. Sie muss den geltenden gesetzlichen Anforderungen des deutschen Handels- und Steuerrechts entsprechen, da Rechnungssteller/innen sowohl eine kaufmännische als auch eine rechtliche Verantwortung übernehmen. Die Rechnungsstellung bildet die Grundlage für die ordnungsgemäße Buchführung von Unternehmen in Deutschland.

Wenn Unternehmen eine Rechnung schreiben, können sie dies grundsätzlich in Papierform oder elektronisch tun. Seit Januar 2025 sind deutsche B2B-Unternehmen allerdings dazu verpflichtet, Rechnungen in elektronischer Form empfangen und verarbeiten zu können. Eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen wird schrittweise bis 2028 eingeführt.

Funktion der Rechnung im Geschäftsverkehr

Die Rechnung erfüllt mehrere Funktionen. Sie dient vorrangig als Zahlungsaufforderung sowie als Nachweis für eine erbrachte Leistung. Damit schafft sie Transparenz zwischen den Vertragsparteien und unterstützt eine reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen.

Darüber hinaus spielt die Rechnung eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Behandlung von Umsätzen. Sie dient den Finanzbehörden als maßgeblicher Nachweis für Art, Umfang und Zeitpunkt einer Leistung. Auf ihrer Grundlage werden Umsatzsteuer erfasst, betriebliche Erträge dokumentiert und Vorsteuerabzüge geprüft. Entspricht die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann das Finanzamt den Leistungsempfängerinnen und -empfängern den Vorsteuerabzug versagen oder Korrekturen verlangen.

Bei Betriebsprüfungen greifen Finanzbehörden regelmäßig auf Rechnungen zurück, um Geschäftsvorfälle nachzuvollziehen und die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu beurteilen. Eine korrekte und nachvollziehbare Rechnungsstellung erleichtert daher die Kommunikation mit dem Finanzamt und reduziert das Risiko steuerlicher Beanstandungen.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Damit eine Rechnung von den Finanzbehörden anerkannt wird, muss sie eine Reihe von Pflichtangaben enthalten. Diese führt das Umsatzsteuergesetz in § 14 UStG auf:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift der Leistungsempfängerin beziehungsweise des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnungsausstellung
  • Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungszeitraum)
  • die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
  • die Menge und Art der gelieferten Produkte oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung
  • der Preis (Netto) und der Gesamtbetrag (Brutto)
  • der anzuwendende Steuersatz und der entsprechende Steuerbetrag

Darüber hinaus können Unternehmen, die Rechnungen schreiben, die folgenden Angaben optional ergänzen:

  • Zahlungsfrist, bis wann die Rechnung zu begleichen ist
  • Skontohinweis mit Angabe der Skontofrist und des vereinbarten Prozentsatzes
  • Hinweis auf besondere Zahlungsbedingungen wie Raten- oder Abschlagszahlungen
  • Bankverbindung des leistenden Unternehmens mit IBAN und gegebenenfalls BIC
  • Handelsregistereintrag mit Registergericht und Registernummer
  • Angabe der Geschäftsführung oder der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers des leistenden Unternehmens
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Webadresse des leistenden Unternehmens für Rückfragen

Welche formellen Vorgaben müssen Unternehmen in Deutschland bei der Rechnungsstellung erfüllen?

Neben den inhaltlichen Pflichtangaben nach § 14 UStG müssen Rechnungen in Deutschland auch den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprechen.

Regeln zur Rechnungsnummerierung

Wenn Unternehmen in Deutschland Rechnungen schreiben, müssen sie diese fortlaufend nummerieren. Einmalig vergebene Rechnungsnummern dienen der eindeutigen Identifikation des Geschäftsvorfalls. Wichtig ist zudem, dass die Nummerierung systematisch erfolgt. Lücken bei der Nummerierung sind grundsätzlich erklärungsbedürftig, beispielsweise im Rahmen von Betriebsprüfungen.

GoBD-Konformität

Maßgeblich bei der Rechnungsstellung und -archivierung sind auch die sogenannten GoBD – die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form“. Sie konkretisieren, wie Unternehmen steuerlich relevante Unterlagen – und damit auch Rechnungen – erstellen, verarbeiten und aufbewahren müssen. Die GoBD verlangen, dass Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar arbeiten. Für Rechnungen bedeutet das insbesondere:

  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Unternehmen in Deutschland sind zu einer lückenlosen Verfahrensdokumentation verpflichtet. Jede Buchung muss belegt werden und die Ergebnisse jeglicher Datenverarbeitung müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.

  • Vollständigkeit und Richtigkeit: Sämtliche aufbewahrungspflichtigen Dokumente müssen einzeln und mit allen Bestandteilen gesichert werden. Zudem schreiben die GoBD eine wahrheitsgemäße Dokumentation vor.

  • Zeitgerechte Buchung: Jeder Geschäftsvorfall muss zeitnah nach dem Eintreten verbucht werden.

  • Ordnung: Unternehmen in Deutschland sind zu einer übersichtlichen Buchführung verpflichtet. Es gelten bestimmte Ordnungsprinzipien, damit auch Dritte – wie Betriebsprüfer/innen oder Steuerberater/innen – Geschäftsvorfälle innerhalb angemessener Zeit nachvollziehen, prüfen und sachlich beurteilen können.

  • Unveränderbarkeit: Eine einmal ausgestellte Rechnung darf nicht nachträglich unbemerkt verändert werden. Werden Inhalte gelöscht oder abgeändert, muss dies mithilfe einer durchgängigen Protokollkette transparent dokumentiert werden.

Aufbewahrungspflichten

Rechnungen unterliegen in Deutschland klar geregelten Aufbewahrungsfristen. Nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften müssen Unternehmen ein- und ausgehende Rechnungen in der Regel acht Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde.

Dabei gilt:

  • Elektronisch empfangene Rechnungen müssen im ursprünglichen elektronischen Format archiviert werden.
  • Papierbelege dürfen unter bestimmten Voraussetzungen digitalisiert und anschließend vernichtet werden, sofern das Verfahren GoBD-konform dokumentiert ist.
  • Während der gesamten Aufbewahrungsdauer müssen die Unterlagen lesbar und maschinell auswertbar bleiben.

Welche Sonderfälle gibt es, wenn Unternehmen in Deutschland Rechnungen schreiben?

Unternehmen in Deutschland müssen bei der Erstellung von Rechnungen bestimmte Ausnahmen beachten. In folgenden Fällen gelten gesonderte Regeln für Rechnungsstellung:

Kleinunternehmen

Kleinunternehmen sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Daher weisen Kleinunternehmen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Sie geben lediglich Nettobeträge an und ergänzen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“. Dieser Hinweis sorgt für Transparenz gegenüber der Vertragspartei und verhindert Missverständnisse bei der steuerlichen Behandlung.

Wiederkehrende Rechnungen

Unternehmen in Deutschland nutzen wiederkehrende Rechnungen, um ihren Kundinnen und Kunden in regelmäßigen Abständen den gleichen Betrag in Rechnung zu stellen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Abonnements, Mitgliedsbeiträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen. Damit wiederkehrende Rechnungen steuerlich anerkannt werden, muss jede Rechnung eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer besitzen und den entsprechenden Leistungszeitraum klar ausweisen. Außerdem sollten Unternehmen die Zahlungsbedingungen eindeutig angeben. Hierzu zählen Fälligkeitstermine sowie etwaige Ratenzahlungen oder Skonti. Dies schafft Transparenz und gewährleistet auf beiden Seiten eine ordnungsgemäße Abwicklung.

Reverse-Charge-Rechnungen

Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuld für bestimmte Lieferungen und Leistungen vom leistenden Unternehmen auf die Leistungsempfänger/innen übertragen. Die Leistungserbringer/innen stellen ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und ergänzen einen Hinweis wie „Reverse Charge“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Leistungsempfänger/innen berechnen und führen die Umsatzsteuer selbst ab.

Das Reverse-Charge-Verfahren wird insbesondere bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften genutzt, wenn der Leistungsort im Land der Leistungsempfänger/innen liegt. Zudem definiert das UStG einige Sonderfälle, in denen die Steuerschuldnerschaft ebenfalls auf die Leistungsempfänger/innen übergeht. Bei Rechnungen an EU-Unternehmen müssen zudem die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Parteien angegeben werden.

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt grundsätzlich bei B2B-Geschäften innerhalb der EU. Es kommt allerdings auch in vielen Fällen zum Einsatz, wenn deutsche Unternehmen Rechnungen an Unternehmen in Drittländer stellen. Hier existieren jedoch keine einheitlichen Regelungen, weshalb sich Unternehmen aus Deutschland stets über die spezifischen nationalen Vorgaben des Ziellands informieren sollten.

Rechnungen an Privatpersonen innerhalb und außerhalb der EU

Bei Rechnungen an Privatpersonen gelten andere Regeln als bei B2B-Geschäften. Für Lieferungen von Waren innerhalb der EU wird die Umsatzsteuer in der Regel am Ort des leistenden Unternehmens fällig. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen müssen, auch wenn die Kundin oder der Kunde in einem anderen EU-Land ansässig ist. Anders verhält es sich bei sonstigen Leistungen, insbesondere digitalen Dienstleistungen: Hier wird die Steuer gemäß § 3a UStG in vielen Fällen nach dem Ort der Leistungsempfänger/innen berechnet, sodass die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Landes anzuwenden ist.

Bei Rechnungen an Privatpersonen in Drittländern werden Lieferungen von Waren in der Regel als Ausfuhrlieferungen behandelt und sind nach § 4 Nr. 1a UStG umsatzsteuerfrei. Die Rechnung sollte in diesem Fall einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten, zum Beispiel „Steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG“. Dienstleistungen an Privatpersonen außerhalb der EU sind ebenfalls häufig steuerfrei, sofern der Leistungsort nach § 3a UStG im Drittland liegt. Auch hier empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung.

Gutschriften

Eine Gutschrift kann als „umgekehrte Rechnung“ verstanden werden, da sie von den Leistungsempfängerinnen beziehungsweise -empfängern ausgestellt wird, aber denselben Zweck wie eine Rechnung erfüllt. Wenn eine Gutschrift alle erforderlichen Pflichtangaben enthält, kann sie eine Rechnung ersetzen und wird vom Finanzamt als gleichwertig anerkannt. Die Leistungsempfänger/innen dürfen jedoch nur dann eine Gutschrift ausstellen, wenn dies vorab mit der Gegenseite vereinbart wurde. Die Leistungserbringer/innen müssen eine Gutschrift ohne Vereinbarung nicht akzeptieren. Häufig kommen Gutschriften unter anderem bei Bonuszahlungen oder Provisionsgeschäften zum Einsatz.

Beispiele und Vorlagen für Rechnungen deutscher Unternehmen

Die oben genannten Pflichtangaben gemäß § 14 UStG bilden die Grundlage für das Erstellen einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Regelfall. Nachfolgend finden Sie Muster für Rechnungen in zwei ausgewählten Sonderfällen.

Vorlage für eine Rechnung eines Kleinunternehmens

Beispiel: Eine Grafikdesignerin betreibt ein Kleinunternehmen, das im Vorjahr einen Jahresumsatz von 18.500 € erwirtschaftet hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 32.000 € umsetzt. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Sie erstellt für eine Marketingagentur eine Rechnung über die Gestaltung eines Produktkatalogs. Das vereinbarte Honorar beträgt 1.200 €. Da sie Kleinunternehmerin ist, weist sie keine Umsatzsteuer aus und gibt lediglich einen Nettobetrag als Entgelt an.

Pflichtangabe

Beispiel

Name und Anschrift des Kleinunternehmens

Designstudio Anna Musterfrau, Musterstraße 12, 12345 Berlin

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Steuernummer: 123/456/78901

Name und Anschrift des Kunden

Marketingagentur, Beispielweg 8, 54321 Hamburg

Datum der Rechnungsausstellung

12.03.2026

Datum der Leistungserbringung

10.03.2026

Art und Umfang der Leistung

Gestaltung Produktkatalog 2026

Rechnungsbetrag

1.200 €

Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung

Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

Vorlage für eine Reverse-Charge-Rechnung

Beispiel: Ein deutsches IT-Unternehmen erbringt Beratungsleistungen für ein niederländisches Unternehmen zu einem vereinbarten Betrag von 3.500 €. Da es sich um eine innergemeinschaftliche B2B-Leistung handelt, greift das Reverse-Charge-Verfahren. Da die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, weist das deutsche Unternehmen keine Umsatzsteuer aus. Beim Erstellen der Rechnung muss das deutsche Unternehmen darauf achten, dass es einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ergänzt. Zudem muss es die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Unternehmen angeben.

Pflichtangabe

Beispiel

Name und Anschrift des Rechnungsstellers

IT-Beratung Müller GmbH, Musterstraße 1, 12345 Berlin

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers

DE123456789

Name und Anschrift des Leistungsempfängers

ABC Consulting, Keizersgracht 10, 1234 Amsterdam, Niederlande

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers

NL123456789B01

Datum der Rechnungsausstellung

15.03.2026

Datum der Leistungserbringung

10.03.2026

Rechnungsnummer

RE-2025-015

Art und Umfang der Leistung

IT-Beratung „Projekt Digitalstrategie“

Nettobetrag

3.500 €

Hinweis auf Reverse Charge

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge)

Best Practices beim Rechnung schreiben

Eine professionelle Rechnungsstellung ist zentraler Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung und zugleich ein wichtiger Faktor für die Liquidität und das effiziente Forderungsmanagement deutscher Unternehmen. Um Zahlungsverzug oder Beanstandungen der Finanzbehörden zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen klar strukturierten Ablauf zu etablieren.

Leistung erfassen

Der erste Schritt besteht darin, jede Lieferung oder erbrachte Leistung präzise zu dokumentieren. Dazu gehören die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen sowie der Zeitraum der Erbringung. Eine sorgfältige Erfassung bildet die Grundlage für eine nachvollziehbare Rechnungsstellung und erleichtert spätere interne oder externe Prüfungen.

Rechnung erstellen

Unternehmen können Rechnungen manuell oder mithilfe von Software automatisiert erstellen. Digitale Tools wie Stripe Invoicing unterstützen Sie dabei, den Prozess effizient und rechtskonform zu gestalten und auch wiederkehrende Rechnungen komfortabel abzuwickeln. Sie können Zahlungsbedingungen individuell anpassen und Zahlungslinks einbetten, die Ihren Kundinnen und Kunden den Bezahlvorgang erheblich vereinfachen. Stripe verfolgt automatisch den Rechnungsstatus, sendet Zahlungserinnerungen und verarbeitet auch Rückerstattungen.

Dokumentation und Archivierung

Nach dem Versand müssen Sie alle Rechnungen nachvollziehbar archivieren. Legen Sie sich hierfür eine strukturierte Ablage an, die sowohl elektronische als auch gegebenenfalls papierbasierte Rechnungen umfasst. Elektronische Rechnungen sollten Sie im Originalformat speichern, um die Anforderungen der GoBD zu erfüllen.

Auch der Dokumentationsprozess selbst sollte transparent und nachvollziehbar sein, sodass jede Rechnung bei internen Prüfungen oder Betriebsprüfungen problemlos zugeordnet und überprüft werden kann. Invoicing unterstützt Sie dabei, indem es Rechnungen automatisch erfasst, archiviert und den Status jeder Rechnung protokolliert. So behalten Sie jederzeit den Überblick über offene, bezahlte oder überfällige Forderungen und gewährleisten eine revisionssichere Archivierung.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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