Besteuerung von Online-Marktplätzen in der EU

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  1. Einführung
  2. Definition der relevanten Begriffe
  3. Ermittlung der Umsatzsteuerpflicht von Marktplatzbetreibern
  4. Branchenspezifische Umsatzsteuerregelungen für Marktplätze
    1. Digitale Dienstleistungen und Verkauf von Waren an Privatpersonen
    2. Kurzfristige Beherbergung und Personenbeförderung
  5. Freiwillige Erhebung der Mehrwertsteuer
  6. Steuerliche Meldepflichten
  7. Haftung für falsch berechnete Steuern
  8. Rechnungsstellung
  9. Marktplatzverkäufer
    1. Steuerregistrierung
    2. Pflicht zur Umsatzsteuererhebung
    3. Umsatzsteuerschuld
    4. Steuerliche Meldepflichten
  10. So kann Stripe Sie unterstützen
    1. Stripe Tax unterstützt Verkaufsplattformen

In der EU gibt es ein harmonisiertes Umsatzsteuersystem in den 27 Mitgliedsstaaten. Innerhalb dieses gemeinsamen Rahmens legt jedes Land seine eigenen Umsatzsteuersätze, Schwellenwerte für die Registrierung und Vorschriften für die Rechnungsstellungsanforderungen fest.

Angesichts des anhaltenden Wachstums von Marktplätzen, auf denen branchenübergreifende Online-Verkäufe an EU-Kunden abgewickelt werden, hat die Europäische Union neue Maßnahmen entwickelt, um die Einhaltung von Steuervorschriften zu modernisieren und zu vereinfachen. Unternehmen, die in der EU tätig sind, müssen sich beim grenzüberschreitenden Verkauf an das EU-Umsatzsteuerrecht und die spezifischen Vorschriften in den einzelnen Ländern halten.

Dieser Leitfaden richtet sich sowohl an Online-Marktplätze als auch an Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen über Online-Marktplätze in der EU verkaufen. Sie erfahren, wer für die Erhebung und Abfuhr der Mehrwertsteuer verantwortlich ist, und werden über Pflichten und Haftungsfragen aufgeklärt.

Definition der relevanten Begriffe

Im Umsatzsteuerrecht der EU werden Marktplatzbetreiber mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet, etwa als „Plattformen“ oder „elektronische Schnittstellen oder Portaleׅ“. In der EU sind nur einige dieser Marktplatzbetreiber umsatzsteuerpflichtig. Marktplatzbetreiber, die auf die von ihnen vermittelten Verkäufe Umsatzsteuer erheben müssen, werden als „fiktive Verkäufer“ bezeichnet, da nur augenscheinlich sie es sind, die Waren und Dienstleistungen an die Kunden verkaufen.

Das Umsatzsteuerrecht betrachtete Transaktionen über einen fiktiven Verkäufer als zwei direkt nacheinander stattfindende Verkäufe: Der Verkäufer verkauft Waren oder Dienstleistungen an den Marktplatzbetreiber, der sie dann an den Endkunden weiterverkauft – selbst wenn der Marktplatzbetreiber die Waren selbst nie in seinem Besitz hatte.

Vermarkter, die keine Umsatzsteuer erheben müssen, werden als „Vermittler“ bezeichnet. Sie erbringen Vermittlungsdienste, ohne selbst eine Transaktion durchzuführen. Daher ist es nicht der Vermittler, der die Steuern im Namen des Verkäufers ausweisen muss. Dies liegt in der Verantwortung des Verkäufers.

Ermittlung der Umsatzsteuerpflicht von Marktplatzbetreibern

In der EU sind Marktplatzbetreiber immer nur für die Erhebung der Umsatzsteuer verantwortlich und für keine anderen Steuern oder Gebühren. Die Umsatzsteuerpflicht hängt von den anderen Pflichten ab, die sie übernehmen, um den Verkauf zu ermöglichen und abzuwickeln. Auch wenn sie von den Steuerbehörden in den verschiedenen Ländern der EU unterschiedlich ausgelegt werden können, deuten folgende Merkmale generell darauf hin, dass der Marktplatzbetreiber ein fiktiver Verkäufer ist und demnach umsatzsteuerpflichtig ist:

  • Tatsächliche Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung
  • Abwicklung der Zahlungen
  • Festlegung oder Beeinflussung der Preisgestaltung
  • Erbringung von Kundensupportleistungen zu den verkauften Produkten oder erbrachten Dienstleistungen
  • Priorisierung der Marke und Identität des Marktplatzes über jener des Verkäufers

Widerspricht der Vertrag zwischen einem Marktplatzbetreiber und einem Verkäufer der wirtschaftlichen Realität des Transaktionsablaufs, ist letztere der Maßstab für die Bestimmung der Steuerpflicht. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ein Marktplatzbetreiber muss nicht alle Kriterien erfüllen, um umsatzsteuerpflichtig zu sein.

Branchenspezifische Umsatzsteuerregelungen für Marktplätze

Digitale Dienstleistungen und Verkauf von Waren an Privatpersonen

In der EU gilt für bestimmte Arten von Transaktionen verpflichtend die Regel des fiktiven Verkäufers. Marktplätze, die die Zahlungen bzw. Lieferungen autorisieren oder die Verkaufsbedingungen festlegen, müssen immer die Mehrwertsteuer ausweisen, wenn sie die folgenden Produkte oder Dienstleistungen verkaufen:

  • Digitale Dienstleistungen
  • Verkäufe an Privatkunden (B2C), die von außerhalb der EU in Sendungen mit einem Einzelwert von weniger als 150 € importiert werden
  • B2C-Waren innerhalb der EU, die von einem nicht in der EU ansässigen Händler durchgeführt werden

Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die obligatorische Regel des fiktiven Verkäufers nicht für Unternehmen gilt, die nur bestimmte Tätigkeiten ausüben: die reine Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit Warenverkäufen, die reine Annonce oder Bewerbung von Waren oder die reine Weiterleitung von Kunden an andere elektronische Schnittstellen, über die Waren zum Verkauf angeboten werden, ohne weitere Intervention.

Marktplatzbetreiber, die den Verkauf nicht digitaler Services, darunter Essens- oder andere Lieferdienste, oder anderer Arten von Waren, die oben nicht aufgeführt sind, vermitteln, können dennoch zur Ausweisung der Mehrwertsteuer verpflichtet sein, wenn sie die allgemeinen Kriterien eines fiktiven Verkäufers erfüllen.

Kurzfristige Beherbergung und Personenbeförderung

Sofern alle EU-Mitgliedstaaten zustimmen, werden die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (ViDA) ab 2027 die zwingend anzuwendende Regel des fiktiveren Verkäufers auf die Kurzvermietung und Personenbeförderung ausweiten. Marktplatzbetreiber, die der Definition eines fiktiven Verkäufers entsprechen und diese Art von Verkäufen vermitteln, sind umsatzsteuerpflichtig.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Im Beherbergungs- und Transportgewerbe müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, die den Marktplatzbetreibern ihre USt-Identifikationsnummern übermitteln, die Umsatzsteuer selbst ausweisen. Die Marktplatzbetreiber sind in diesen Fällen nicht steuerpflichtig.

Freiwillige Erhebung der Mehrwertsteuer

In der EU können Marktplatzbetreiber keine freiwillige Übereinkunft mit der Steuerverwaltung treffen, um die Umsatzsteuer auf die von ihnen vermittelten Verkäufe zu erheben, wenn sie nicht der Definition eines fiktiven Verkäufers entsprechen. Wenn sich Marktplatzbetreiber nicht sicher sind, ob sie als fiktive Verkäufer fungieren, können sie die lokalen Vorschriften in den einzelnen EU-Ländern prüfen oder sich an eine lokale Steuerberatung wenden.

Steuerliche Meldepflichten

Marktplatzbetreiber, die als fiktive Verkäufer umsatzsteuerpflichtig sind, müssen alle Verkäufe in der EU an die Steuerbehörden jedes einzelnen Landes melden, in denen sie tätig sind. Sie müssen diese vermittelten Verkäufe nicht von Direktverkäufen unterscheiden. Die aktuelle Gesetzgebung aus dem Jahr 2023 (DAC7) verlangt außerdem, dass Marktplatzbetreiber (unabhängig davon, ob sie als Verkäufer oder Vermittler gelten) Informationen über Verkäufer einholen, prüfen, speichern und melden, die Waren verkaufen, Immobilien vermieten, Transportmittel aller Arten vermieten oder die Erbringung persönlicher Dienstleistungen für Kunden ermöglichen.

Haftung für falsch berechnete Steuern

Das EU-Recht besagt, dass Marktplatzbetreiber nicht für die falsche Erhebung und Abführung Umsatzsteuer haften, wenn der Fehler durch unrichtige Informationen verursacht wurde. Kann ein Marktplatzbetreiber nachweisen, dass er von einem Verkäufer oder einem Dritten unrichtige Informationen erhalten hat und nicht hinlänglich wissen konnte, dass dass die Informationen unrichtig waren, entsteht ihm keine Steuerschuld für nicht erhobene Umsatzsteuer.

Rechnungsstellung

Wenn ein Marktplatzbetreiber als fiktiver Verkäufer gilt, betrachtet das EU-Umsatzsteuergesetz einen Verkauf als zwei getrennte Transaktionen: zwischen Verkäufer und fiktiven Verkäufer sowie zwischen fiktiven Verkäufer und Kunden. In der EU sind für Verkäufe an Firmenkunden (B2B) in der Regel Rechnungen erforderlich, für Verkäufe an Privatpersonen (B2C) jedoch nicht.

Der Verkäufer muss dem Marktplatzbetreiber für die erste Transaktion eine Rechnung ausstellen. Eine beliebte Vorgehensweise ist das Gutschriftverfahren (Self-Billing), bei dem der Marktplatzbetreiber im Namen des Verkäufers eine Rechnung an sich selbst ausstellt. Für die zweite Transaktion ist keine Rechnung erforderlich, wenn es sich um eine B2C-Transaktion handelt. Wenn der Marktplatzbetreiber jedoch an ein Unternehmen verkauft, muss auch für diese Transaktion eine Rechnung ausgestellt werden.

Marktplatzverkäufer

Steuerregistrierung

Wenn ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich über Marktplätze verkauft und der Marktplatzbetreiber als fiktiver Verkäufer fungiert, muss es nicht umsatzsteuerlich registriert sein. So ist beispielsweise ein Unternehmen mit Sitz in den USA, das Haushaltswaren von geringem Wert ausschließlich über Marktplätze an Kunden in der EU verkauft, nicht zwangsläufig zur Umsatzsteuerregistrierung verpflichtet. Das Gesetz interpretiert dies als zwei getrennte Transaktionen: Das in den USA ansässige Unternehmen verkauft die Waren an den Marktplatzbetreiber außerhalb der EU, was nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Anschließend verkauft der Marktplatzbetreiber die Waren an den Kunden in der EU und muss demnach die Umsatzsteuer berechnen.

Pflicht zur Umsatzsteuererhebung

Unternehmen müssen keine Mehrwertsteuer berechnen, wenn sie über einen fiktiven Verkäufer an Kunden in der EU verkaufen. Ob der Marktplatzvermittler als fiktiver Verkäufer auftritt, geht aus den Geschäftsbedingungen des Marktplatzes hervor.

Umsatzsteuerschuld

Grundsätzlich haftet der Verkäufer nicht für Umsatzsteuer, die ein Marktplatzbetreiber eventuell nicht berechnet oder nicht abführt; allerdings ist der Verkäufer verpflichtet, dem Marktplatzbetreiber korrekte Angaben zum Verkauf zu übermitteln. In einigen Länder gibt es jedoch gesamtschuldnerische Haftungsgesetze. Nach diesen Gesetzen entstehen auch dem Marktplatzverkäufer Umsatzsteuerschulden, wenn der Marktplatzbetreiber sie nicht korrekt erhebt und nicht abführt. Auch die Haftpflicht ist in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Unternehmen sind also dringend angehalten, überall die lokalen Vorschriften zu beachten.

Steuerliche Meldepflichten

Wenn ein Marktplatzbetreiber verpflichtet ist, Umsatzsteuer auf Verkäufe zu erheben, muss der Verkäufer diese Verkäufe nicht in seiner Steuererklärung angeben. Allerdings müssen die Marktplatzverkäufer dem Marktplatzbetreiber möglicherweise ihre steuerbefreiten oder zum Nullsatz besteuerten Verkäufe in ihren Steuererklärungen melden.

So kann Stripe Sie unterstützen

Stripe unterstützt Marktplätze bei der Entwicklung und Skalierung leistungsstarker globaler Zahlungs- und Finanzdienstleistungen, dabei Betriebskosten zu sparen und sich so neue Wachstumsmöglichkeiten zu erschließen. Stripe Tax vereinfacht Ihre globale Steuer-Compliance, damit Sie sich ganz auf Ihr Unternehmenswachstum konzentrieren können. Denn Stripe Tax berechnet und erhebt automatisch die auf physische und digitale Produkte und Dienstleistungen anfallende Verkaufssteuer, Mehrwertsteuer und GST – und zwar in sämtlichen US-Bundesstaaten und über 40 Ländern. Stripe Tax ist nativ in Stripe integriert und erleichtert Ihnen so den Start. Sie müssen keinerlei Drittanbieterprodukte oder Plugins integrieren.

Stripe Tax unterstützt Verkaufsplattformen

  • Ermittlung steuerlicher Melde- und Erhebungspflichten: Erfahren Sie basierend auf Ihren Stripe-Transaktionen, wo Sie Steuern erheben müssen. Nach der Registrierung können Sie innerhalb von Sekunden die Steuererhebung in einem neuen Bundesstaat oder Land aktivieren. Sie können mit der Erhebung von Steuern beginnen, indem Sie Ihrer bestehenden Stripe-Integration eine Codezeile hinzufügen oder die Steuererhebung mit nur einem Klick zu den No-Code-Produkten von Stripe, wie etwa Invoicing, hinzufügen.
  • Steuerliche Registrierung: Stripe Tax enthält Links zu Internetseiten, auf denen Sie sich registrieren können, wenn Sie die Registrierungskriterien des jeweiligen Mitgliedsstaats erfüllen.
  • Automatische Erhebung der Umsatzsteuer: Stripe Tax berechnet und erhebt den geschuldeten Steuerbetrag. Die Lösung unterstützt Hunderte von Produkten und Dienstleistungen und ist über Steuerregelungen und Steuersatzänderungen auf dem Laufenden.
  • Vereinfachte Steuererklärung und -abführung: Stripe erstellt detaillierte Bilanz- und Steuerübersichten zu sämtlichen Standorten. So können Sie Steuern in Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder einem Stripe-Steuerpartner eigenständig anmelden und abführen.

Erfahren Sie mehr über Stripe Tax.

Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und ist nicht als Rechts- oder Steuerberatung anzusehen. Stripe übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der darin enthaltenen Informationen. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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Dokumentation zu Tax

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