Das Wichtigste zur gGmbH in Deutschland

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  1. Einführung
  2. Was ist eine gGmbH?
  3. Was ist ein gemeinnütziger Geschäftszweck?
  4. Welche Voraussetzungen müssen für eine gGmbH-Gründung erfüllt sein?
  5. Wie wird eine gGmbH gegründet?
  6. Welche steuerlichen Vorteile hat eine gGmbH?
  7. Wer haftet bei einer gGmbH?
  8. Welche Alternativen gibt es zur gGmbH?
  9. Was sind die Vor- und Nachteile einer gGmbH?

Die gGmbH ist eine bewährte Rechtsform für Unternehmen, die gemeinnützige Ziele verfolgen und gleichzeitig von einer Haftungsbeschränkung sowie steuerlichen Erleichterungen profitieren möchten. In diesem Artikel erfahren Sie, was eine gGmbH ist, wie sie gegründet wird und welche Bedingungen hierfür erfüllt sein müssen. Zudem erläutern wir, welche Vor- und Nachteile die gGmbH bietet und welche alternativen Rechtsformen es gibt, um einen gemeinnützigen Geschäftszweck zu verfolgen.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist eine gGmbH?
  • Was ist ein gemeinnütziger Geschäftszweck?
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine gGmbH-Gründung erfüllt sein?
  • Wie wird eine gGmbH gegründet?
  • Welche steuerlichen Vorteile hat eine gGmbH?
  • Wer haftet bei einer gGmbH?
  • Welche Alternativen gibt es zur gGmbH?
  • Was sind die Vor- und Nachteile einer gGmbH?

Was ist eine gGmbH?

Eine gGmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Sonderform der GmbH ist sie für Unternehmen geschaffen worden, die einen gemeinnützigen Geschäftszweck verfolgen. In einer zunehmend auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Wirtschaftswelt ist sie besonders bei Start-ups, die sich sozial engagieren möchten, eine beliebte Rechtsform. Im Vergleich zu einem Verein oder einer Stiftung ist die gGmbH darauf ausgerichtet Gewinn zu erwirtschaften – dieser muss allerdings dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen. Die gGmbH vereint die wirtschaftlichen Vorteile einer GmbH mit den steuerlichen Vorteilen des Gemeinnützigkeitsrechts.

Was ist ein gemeinnütziger Geschäftszweck?

Die Gründung einer gGmbH setzt voraus, dass die Gesellschaft einen gemeinnützigen Geschäftszweck verfolgt. Was darunter zu verstehen ist und welche Kriterien erfüllt sein müssen, wird von der gesetzgebenden Instanz in der Abgabenordnung definiert.

Grundsätzlich muss der Geschäftszweck einer gGmbH gemeinnützig, mildtätig und/oder kirchlich sein. Dies meint Tätigkeiten, die der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen (AO §52), Einzelpersonen selbstlos unterstützen (AO §53) oder Religionsgemeinschaften fördern (AO §54). Das Spektrum ist breit und umfasst unter anderem Umwelt- und Tierschutz, die Förderung von Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe oder die Errichtung von Gotteshäusern. Es dürfen jedoch nur Tätigkeiten verrichtet werden, die einen klaren Bezug zum konkret formulierten Geschäftszweck haben. Wenn sich eine gGmbH in ihrer Satzung beispielsweise dem Artenschutz verpflichtet, kann sie nicht parallel Projekte verfolgen, die die Altersarmut bekämpfen. Dies würde dem Prinzip der Ausschließlichkeit widersprechen (AO §56).

Ein weiterer Grundsatz der Gemeinnützigkeit ist das selbstlose Handeln der Unternehmen. Die Gewinne einer gGmbH müssen für den festgelegten gemeinnützigen Geschäftszweck verwendet werden und dürfen nicht vorrangig den eigenwirtschaftlichen Interessen dienen (AO §55). Begünstigte können beispielsweise Stiftungen, gemeinnützige Vereine, gUGs oder andere gGmbHs sein. Die Tätigkeiten müssen zudem selbst verwirklicht werden – das heißt, sie dürfen nicht an Dritte ausgelagert werden. Eine Unterstützung durch Hilfspersonen im überschaubaren Rahmen ist jedoch gestattet (AO §57).

Sind alle Voraussetzungen für einen gemeinnützigen Geschäftszweck erfüllt, vergibt das zuständige Finanzamt einen Gemeinnützigkeitsstatus an die gGmbH. Um sicherzugehen, dass sich die Gesellschaft auch an die Vorgaben hält, ist der Status jedoch immer nur vorläufig und wird rückwirkend für ein Kalenderjahr vergeben. Verstöße und der Entzug des Gemeinnützigkeitsstatus können hohe Steuernachzahlungen zur Folge haben.

Welche Voraussetzungen müssen für eine gGmbH-Gründung erfüllt sein?

Grundlage der gGmbH ist der gemeinnützige Geschäftszweck. Dieser sollte klar definiert und präzise im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben werden. Wenn das Finanzamt den Geschäftszweck nicht als gemeinnützig einstuft, kann die gGmbH nicht gegründet werden. Dies ist besonders relevant für Social Entrepreneurinnen und Social Entrepreneure oder Unternehmen, die nicht ausschließlich für die gute Sache, sondern auch für den eigenen wirtschaftlichen Erfolg arbeiten.

Für die Gründung einer gGmbH sind zudem mindestens eine Gesellschafterin beziehungsweise ein Gesellschafter notwendig. Nach oben ist die Anzahl nicht begrenzt, sodass auch mehrere Personen im Team gründen können.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist ein Mindestvermögen von 25.000 €. Von diesem Stammkapital muss der gGmbH zum Gründungszeitpunkt mindestens die Hälfte zur Verfügung stehen. Es ist jedoch möglich, materielle Investitionen zum Beispiel für Immobilien, Maschinen oder Fahrzeuge anrechnen zu lassen.

Wie wird eine gGmbH gegründet?

Eine gGmbH kann in wenigen Schritten gegründet werden:

  • Gesellschaftsvertrag erstellen: Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem den Namen und Firmensitz der gGmbH, die Höhe des Stammkapitals, die jeweiligen Geschäftsanteile der Gesellschafter/innen sowie die sich daraus ergebenden Haftungsbestimmungen und Gewinnverteilungen. Darüber hinaus müssen der Geschäftszweck und die Gesellschaftsziele eindeutig definiert werden. Um sicherzugehen, dass die Angaben vollständig und korrekt sind, sollte die Gesellschaft juristischen Rat in Erwägung ziehen. Vor der notariellen Beglaubigung kann das Dokument beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden: Dort wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt sind.
  • Gesellschaftsvertrag beglaubigen lassen: Der erstellte Gesellschaftsvertrag muss anschließend von einer Notarin beziehungsweise einem Notar beurkundet werden. Im Rahmen dieser notariellen Beglaubigung leisten sämtliche Gesellschafter/innen ihre Unterschrift.
  • Stammkapital einzahlen: Die Gesellschafter/innen zahlen im nächsten Schritt ihr Stammkapital auf das Geschäftskonto der gGmbH ein. Sobald der Nachweis erbracht wurde, dass mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen 25.000 € hinterlegt sind, meldet die Notarin beziehungsweise der Notar die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister an. Im Zeitraum von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung ins Handelsregister firmiert die gGmbH mit der Zusatzbezeichnung „i.G.“ oder „in Gründung“. Bei erfolgreicher Eintragung ins Handelsregister erhält die Gesellschaft nach wenigen Tagen einen Handelsregisterauszug.
  • Gewerbe anmelden: Die Gesellschafter/innen melden ihre gGmbH beim zuständigen Gewerbeamt als Gewerbe an.
    Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen: Das Finanzamt bittet die gGmbH postalisch um steuerliche Erfassung. Hierfür müssen der Gesellschaftsvertrag, der Handelsregisterauszug und die Gewerbeanmeldung übermittelt werden sowie eine Eröffnungsbilanz und eine Umsatz- und Gewinnschätzung für die ersten Geschäftsjahre.
  • Bei IHK oder HWK anmelden: War die Gewerbeanmeldung erfolgreich, wird die Gesellschaft von der Industrie- und Handelskammer (IHK) beziehungsweise der Handwerkskammer (HWK) kontaktiert. Die Gesellschafter/innen sind verpflichtet, die gGmbH entsprechend anzumelden und Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Welche steuerlichen Vorteile hat eine gGmbH?

Die gGmbH profitiert zum einen von den Steuervorteilen, die auch für die klassische GmbH gelten; zum anderen ergeben sich finanzielle Vorteile durch die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft. Dies gilt jedoch nur für Leistungen, die im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erbracht werden. Leistungen im Bereich des Wirtschaftsbetriebs werden steuerlich wie eine klassische GmbH behandelt. Die verschiedenen Leistungen sollten demnach in der Buchhaltung korrekt voneinander getrennt werden.

Auf gemeinnützige Leistungen zahlt eine gGmbH weder Körperschafts- noch Gewerbesteuer. Zudem sind viele Leistungen von der Umsatzsteuer befreit oder werden nur mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent besteuert. Wenn erworbene Grundstücke für die ideellen Zwecke der Gesellschaft genutzt werden, entfällt für die gGmbH darüber hinaus die Grundsteuer. Ein weiterer Vorteil: Eine gemeinnützige GmbH erhält vom Finanzamt eine Bescheinigung, die es ihr gestattet, Spenden anzunehmen und steuerwirksame Spendenbestätigungen auszustellen. Zuletzt gilt für die gGmbH auch eine Befreiung von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

Wer haftet bei einer gGmbH?

Hinsichtlich der Haftung unterscheidet sich die gGmbH nicht von der klassischen GmbH: Die Haftung beschränkt sich auf das Firmenvermögen. Damit haften die Gesellschafter/innen nur mit ihrer individuell eingebrachten Stammeinlage und nicht mit ihrem Privatvermögen (siehe GmbHG §13). Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschafter/innen ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt haben. Kommt es im Krisenfall zur Auflösung der gGmbH können auch Sacheinlagen der Gesellschaft zur Haftung herangezogen werden. Die Haftungsbeschränkung tritt mit der Eintragung ins Handelsregister in Kraft.

Welche Alternativen gibt es zur gGmbH?

Um gemeinnützige Leistungen zu erbringen, ist die gGmbH nicht die einzig mögliche Rechtsform. Alternativen sind unter anderem die gUG, ein eingetragener Verein oder eine Stiftung.

Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) unterscheidet sich von der gGmbH in erster Linie im Hinblick auf das notwendige Stammkapital. Bei der gUG ist nur ein € pro Gesellschafter/in als Stammkapital vorgeschrieben. Daher ist sie besonders für Gesellschafter/innen mit überschaubaren finanziellen Mitteln eine naheliegende Option. Die gUG ist jedoch dazu verpflichtet, ein Viertel des jährlichen Gewinns als Rücklage einzubehalten. Diese Regelung gilt, bis die gUG über Stammeinlagen in Höhe von 25.000 € verfügt. Ist dies der Fall, kann sie in eine gGmbH umgewandelt werden. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gilt auch bei der gUG.

Eine weitere Alternative zur gGmbH ist ein eingetragener Verein, kurz: e.V. Die gGmbH punktet im direkten Vergleich vor allem durch die Haftungsbeschränkung sowie die bessere Außenwirkung gegenüber möglichen Geschäftspartnerinnen beziehungsweise -partnern. Zudem kann eine gGmbH effizienter und schneller arbeiten, da die Gesellschafter/innen das Entscheidungsrecht besitzen. Bei einem Verein haben hingegen alle Mitglieder eine Stimme, um über konkrete Vorhaben zu entscheiden. Ein Vorteil des Vereins ist, dass dieser nicht verpflichtet ist, ein Vermögen aufzubauen.

Auch mit einer Stiftung kann ein gemeinnütziger Zweck verfolgt werden. Für die Gründung einer Stiftung müssen im Vergleich zur gGmbH jedoch mehr Bedingungen erfüllt werden. Der Gründungsprozess ist aufwändig und bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Ein weiterer Unterschied: Das Stiftungskapital darf nicht zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Nur die Erträge aus dem Stiftungskapital stehen als Investitionsmittel zur Verfügung. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass das eingebrachte Vermögen bestehen bleibt und auf diese Weise gesichert wird.

Was sind die Vor- und Nachteile einer gGmbH?

Aus den oben genannten Punkten ergeben sich einige Vor- und Nachteile der gGmbH, die hier noch einmal zusammengefasst sind:

Vorteile
Nachteile
Anerkannte Rechtsform mit einem bekannten Status als gemeinnützige Organisation Bestimmter Geschäftszweck
Nur eine Person als Gründer/in des Unternehmens benötigt Die Gelder sind an den Geschäftszweck gebunden
Professionelle Strukturen und Entscheidungsfindungsstrukturen Komplexer und langwieriger Gründungsprozess
Steuerbefreiungen und -vorteile Mindestkapital von 25.000 €
Haftungsbeschränkung
Spendenannahme möglich

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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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