Reisegewerbe anmelden in Deutschland: Das sollten Sie wissen

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  1. Einführung
  2. Was ist ein Reisegewerbe?
  3. Was sind Beispiele für ein Reisegewerbe?
  4. Welche Anforderungen muss ein Reisegewerbe in Deutschland erfüllen?
    1. Gründen ohne Reisegewerbekarte
  5. Wie kann man ein Reisegewerbe anmelden?
  6. So starten Ihr Reisegewerbe erfolgreich

Mit einem Reisegewerbe können Sie Waren oder Dienstleistungen immer dort anbieten, wo sie benötigt werden. Ist die Nachfrage gedeckt, können Sie neue Gebiete und Kundengruppen erschließen. Die Hürden für die Anmeldung eines Reisegewerbes sind jedoch höher als bei einem stationären Gewerbe. In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Reisegewerbe ist, welche Anforderungen es erfüllen muss und wie Sie ein Reisegewerbe anmelden. Zudem geben wir Ihnen einige praktische Tipps, wie der Start ins eigene Gewerbe optimal gelingen kann.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was ist ein Reisegewerbe?
  • Was sind Beispiele für ein Reisegewerbe?
  • Welche Anforderungen muss ein Reisegewerbe in Deutschland erfüllen?
  • Wie kann man ein Reisegewerbe anmelden?
  • So starten Sie Ihr Reisegewerbe erfolgreich

Was ist ein Reisegewerbe?

Ein Reisegewerbe bezeichnet in Deutschland eine besondere Form der gewerblichen Tätigkeit. Bei dieser werden Dienstleistungen oder Waren außerhalb eines festen Geschäftsstandortes angeboten. Während die Kundinnen und Kunden beim stationären Gewerbe die Gewerbetreibenden aufsuchen, ist es beim Reisegewerbe umgekehrt: Die Gewerbetreibenden kommen zu den Kundinnen und Kunden, oder bieten Ihre Waren und Produkte an öffentlichen Plätzen an. Wichtige Voraussetzung für ein Reisegewerbe ist in jedem Fall, dass die Kundschaft die Reisegewerbetreibenden vorher nicht einbestellt hat. Die Waren oder Dienstleistungen werden demnach ohne einen vorherigen Auftrag angeboten.

Bis auf wenige Ausnahmen sind im Reisegewerbe nahezu alle Tätigkeiten möglich, die auch im stationären Gewerbe ausgeübt werden. Das Reisegewerbe ist jedoch durch seine Mobilität und Flexibilität gekennzeichnet, was es den Gewerbetreibenden ermöglicht, direkt mit den Kundinnen und Kunden Kontakt aufzunehmen und somit neue Märkte zu erschließen.

Die rechtlichen Grundlagen des Reisegewerbes sind im Gewerberecht sowie insbesondere in der Gewerbeordnung (GewO) zu finden. In § 55 GewO wird beispielsweise definiert, was unter einem Reisegewerbe zu verstehen ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn man ein Reisegewerbe anmelden möchte.

Ausführliche Informationen zum Unterschied von freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten finden Sie in unserem Artikel über Selbstständigkeit in Deutschland.

Was sind Beispiele für ein Reisegewerbe?

Tätigkeiten für ein Reisegewerbe umfassen eine Vielzahl von mobilen Verkäufen und Dienstleistungen, die direkt bei Kundinnen und Kunden oder an wechselnden Orten angeboten werden. Hier sind einige Beispiele für Reisegewerbe:

  • Verkauf von Waren: Reisegewerbetreibende können ihre Produkte auf Wochen- und Jahrmärkten, bei Messen oder anderen Veranstaltungen zum Kauf anbieten. Auch der Verkauf „von Tür zu Tür“ zählt zum Reisegewerbe. Beim Hausierhandel können beispielsweise Haushaltswaren, Reinigungsmittel oder Textilien angeboten werden.
  • Gastronomische Angebote: Wer Speisen oder Getränke an verschiedenen Orten anbietet, betreibt ebenfalls ein Reisegewerbe. Klassische Beispiele sind Imbisswagen oder Food Trucks.
  • Reinigungs- und Pflegedienste: Auch mobile Reinigungsdienste zählen zum Reisegewerbe. Diese reinigen und pflegen unter anderem Fenster, Teppiche oder Fahrzeuge vor Ort.
  • Beratungsdienste: Reisegewerbetreibende können als mobile Berater/innen auftreten, die Beratungsgespräche für Produkte wie Versicherungen oder Kosmetika bei Kundinnen und Kunden zu Hause anbieten.
  • Handwerksdienste: Auch ein Handwerk kann als Reisegewerbe angeboten werden. Mobile Handwerker/innen sind beispielsweise Scherenschleifer/innen, Schuhmacher/innen oder Frisörinnen und Frisöre, die ihre Dienstleistung direkt bei den Kundinnen und Kunden erbringen.
  • Unterhaltungsdienstleistungen: Wer als Schausteller/in Karussells, Schießbuden oder andere Unterhaltungsstände betreibt, ist ebenfalls Reisegewerbetreibende/r. Gleiches gilt für Straßenkünstler/innen wie Musiker/innen, Jongleurinnen und Jongleure oder Zauberinnen und Zauberer, die auf öffentlichen Plätzen auftreten.

Laut § 56 GewO sind für ein Reisegewerbe einige Tätigkeiten verboten. Nicht gestattet ist unter anderem der Handel mit Wertpapieren. Lotterielose dürfen nur verkauft werden, wenn dies an öffentlichen Orten geschieht und die Lose im Rahmen genehmigter Lotterien gemeinnützigen Zwecken dienen. Auch der Handel mit Edelsteinen, Edelmetallen und Perlen ist untersagt. Gleiches gilt für bestimmte medizinische und orthopädische Hilfsmittel wie Brillen, elektronische Hörgeräte oder orthopädische Fußstützen. Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen dürfen verkauft werden, andere alkoholische Getränke nur, wenn sie von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden. Darüber hinaus ist der Handel mit Giften und gifthaltigen Waren untersagt.

Welche Anforderungen muss ein Reisegewerbe in Deutschland erfüllen?

Ein Reisegewerbe in Deutschland muss verschiedene rechtliche und praktische Anforderungen erfüllen. Die wichtigste Voraussetzung, um ein Reisegewerbe anzumelden, ist die behördliche Erlaubnis. Diese wird in Form einer Reisegewerbekarte erteilt. Die Reisegewerbekarte, die umgangssprachlich auch Reisegewerbeschein genannt wird, stellt sicher, dass die Reisegewerbetreibenden die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Wer einen Reisegewerbeschein bekommt, kann seinen Geschäften deutschlandweit nachgehen. Wichtig ist, dass der Reisegewerbeschein bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitgeführt und bei Bedarf beziehungsweise auf Verlangen der Behörden vorgezeigt werden kann.

Gründen ohne Reisegewerbekarte

Laut § 55a GewO müssen jedoch nicht alle Reisegewerbetreibenden eine Reisegewerbekarte beantragen. Dies betrifft unter anderem Personen, die nur gelegentlich bei öffentlichen Veranstaltungen Waren verkaufen und hierfür eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden haben. Auch Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs dürfen ohne Reisegewerbeschein verkauft werden, wenn dies in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle erfolgt. Dies betrifft zum Beispiel Händler/innen, die ihre Produkte jede Woche auf dem gleichen Markt anbieten. Auch Reisegewerbetreibende, die Waren und Dienstleistungen ausschließlich in ihrer Heimatgemeinde anbieten, müssen keine Reisegewerbekarte beantragen – unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner/innen zählt.

Wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt, ist ebenfalls von der Pflicht zum Reisegewerbeschein entbunden. Zudem ist auch der Verkauf von Büchern und anderen Druckerzeugnissen sowie von Milcherzeugnissen eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit (siehe § 4 MilchMargG). Darüber hinaus ist eine Beratung zu oder ein Verkauf von Versicherungsprodukten und Bausparverträgen in den meisten Fällen möglich, ohne eine Reisegewerbekarte zu beantragen.

Wie kann man ein Reisegewerbe anmelden?

Die Anmeldung eines Reisegewerbes ist in wenigen Schritten möglich. Zunächst müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen. Um diese zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Unterlagen beim zuständigen Gewerbeamt vorlegen. Dies sind neben einem Ausweisdokument und einem Lichtbild unter anderem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie ein polizeiliches Führungszeugnis. Personen, die in der Vergangenheit strafrechtlich auffällig geworden sind oder gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen haben, kann ein Reisegewerbeschein versagt werden. Sofern das Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist, muss auch dieser Auszug eingereicht werden. Hinzu kommen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt, gegebenenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung sowie beim Handel mit Lebensmitteln ein Nachweis über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Dass die Hürden beim Anmelden eines Reisegewerbes höher sind als bei einem stationären Gewerbe, erklärt sich durch die Tatsache, dass Reisegewerbetreibende behördlich schlechter kontrolliert und zur Rechenschaft gezogen werden können. Das Gewerbeamt prüft sämtliche Unterlagen und stellt anschließend den Reisegewerbeschein aus. Die Kosten variieren je nach Gemeinde und Gewerbe.

Das Gewerbeamt informiert im Normalfall das Finanzamt über die Anmeldung des Reisegewerbes. Wer auf Nummer sichergehen möchte, sollte beim Finanzamt nachfragen, ob die entsprechende Information eingegangen ist. Schließlich übermittelt das Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. In diesem müssen unter anderem die erwarteten Umsätze vermerkt werden, auf deren Grundlage das Finanzamt die Höhe der zu zahlenden Steuern berechnet. Ein Reisegewerbe muss Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls Einkommensteuer entrichten. Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung und Meldung Ihrer Steuern suchen, informieren Sie sich über Stripe Tax. Tax erhebt automatisch den richtigen Steuerbetrag und bietet Ihnen Zugriff auf sämtliche relevanten Steuerunterlagen, damit Sie schnell und einfach Steuererstattungen beantragen können.

Je nach Branche und Tätigkeit müssen sich Reisegewerbetreibende bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer anmelden.

Zuletzt muss für geplante Verkaufsstände eine Standerlaubnis des Ordnungsamts eingeholt werden. Unter Umständen muss auch das zuständige Bauamt einbezogen werden.

Reisegewerbe anmelden: Schritt für Schritt

Reisegewerbe anmelden Schritt für Schritt - Die Anmeldung eines Reisegewerbes ist in drei Schritten möglich:
Reisegewerbekarte beantragen, ggfs. Anmeldung beim Finanzamt überprüfen sowie Anmeldung bei der IHK oder HWK.

So starten Ihr Reisegewerbe erfolgreich

Bevor Sie Ihr Reisegewerbe anmelden, sollten Sie immer prüfen, ob es sich tatsächlich um ein Reisegewerbe handelt. Die Grenzen zum stationären Gewerbe sind fließend. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich, bei der zuständigen IHK oder HWK nachzufragen. Auch das Gewerbeamt kann Ihnen eine entsprechende Auskunft erteilen.

Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Unternehmens zu prüfen sowie den Kapitalbedarf zu kalkulieren, ist es vor der Gründung ebenfalls ratsam, einen Businessplan zu erstellen. Grundlage hierfür kann eine Marktanalyse sein. Diese gibt Aufschluss darüber, wie groß der Markt und die Nachfrage sind und welche Wettbewerber/innen ähnliche Leistungen anbieten. Denn Konkurrenz bedeutet nicht nur andere Reisegewerbe, sondern auch ansässige Unternehmen. Aus der Marktanalyse können Sie Ihre Strategie sowie Ihr konkretes Tätigkeitsfeld ableiten. Ebenfalls Teil des Businessplans sollten die zu erwartenden Kosten und Einnahmen sein. Unter Umständen kann es notwendig sein, Geldgeber/innen zu gewinnen.

Grundsätzlich ist es für Reisegewerbetreibende sinnvoll, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um sich gegen eventuelle Schadensersatzansprüche abzusichern. Für einige Personen im Schaustellergewerbe ist die Haftpflichtversicherung Pflicht – beispielsweise bei Betreiber/innen von Schießgeschäften, Reitbetrieben oder Fahrgeschäften, die Personen befördern. Je nach Tätigkeitsbereich können zusätzliche Versicherungen für das Reisegewerbe erforderlich sein, wie eine Unfallversicherung oder eine Diebstahlversicherung.

Obwohl die Mehrzahl der Reisegewerbe traditionell Bargeschäfte abwickeln, sollten Sie sich auch mit zeitgemäßen Zahlungsoptionen befassen. Immer mehr Kundinnen und Kunden verlangen nach der Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen mit Karte zu bezahlen. Über Stripe Terminal können Sie vorzertifizierte Kartenlesegeräte wie den S 700 oder ein mobiles Gerät wie das BBPOS WisePad 3 beziehen. Oder Sie nehmen Kartenzahlungen mit Ihrem Smartphone entgegen – in Kombination mit Tap to Pay. Auf diese Weise können Sie Ihren Kundinnen und Kunden auch unterwegs bargeldlose Zahlungen anbieten.

Schließlich gilt es, auf Ihr Reisegewerbe aufmerksam zu machen. Die Gewerbeordnung sieht hierfür im Vergleich zum stationären Gewerbe jedoch einige Beschränkungen vor, da der Auftrag ausschließlich auf Initiative der Reisegewerbetreibenden zustande kommen darf. Gestattet ist nur eine allgemeine Imagewerbung. Flyer dürfen beispielsweise keine Kontaktdaten enthalten. Lediglich die Anschrift der Reisegewerbetreibenden darf abgedruckt sein; keine Telefonnummern oder E-Mail-Adressen.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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