Jedes Unternehmen in Deutschland muss bei der Umsatzsteuervoranmeldung eine gesetzlich festgesetzte Frist einhalten. Es gibt jedoch für die meisten Unternehmen die Möglichkeit, diese Frist zu verlängern. Wir erklären in diesem Artikel, wie die Voraussetzungen für eine Dauerfristverlängerung sind, wie man die Fristverlängerung beantragt und welche Vorteile einem Unternehmen daraus entstehen.
Worum geht es in diesem Artikel?
- Was ist eine Dauerfristverlängerung?
- Was bewirkt die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung?
- Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?
- Wie beantragt man eine Dauerfristverlängerung UstG?
- Wie sind die Fristen für die Antragstellung?
- Welche Besonderheiten hat die Dauerfristverlängerung bei monatlicher bzw. vierteljährlicher Zahlung?
- Welche besonderen Regeln gelten für die Sondervorauszahlung?
Was ist eine Dauerfristverlängerung?
In Deutschland müssen Unternehmen ihre Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA) monatlich oder quartalsweise jeweils bis zum 10. des Folgemonats abgeben. Das bedeutet, dass Unternehmer/innen nur 10 Tage Zeit haben, die Rechnungen und Belege zur Ermittlung der Umsatzsteuer für den betreffenden Zeitraum (ein Monat oder ein Quartal) zu sichten und die Meldung der Umsatzsteuer beim Finanzamt einzureichen. Lassen Unternehmen die Frist zum 10. des Folgemonats verstreichen, drohen Verspätungszuschläge durch das Finanzamt. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlung um einen Monat zu verlängern. Diese Möglichkeit ist in § 18 Abs. 6 UStG geregelt.
Unternehmen in Deutschland können also eine dauerhafte Verlängerung der Fristen beantragen. Die Dauerfristverlängerung hat dabei keine Auswirkungen auf die jährliche Umsatzsteuererklärung: Unternehmen zahlen durch die Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung insgesamt nicht mehr oder weniger Umsatzsteuer pro Jahr.
Was bewirkt die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung?
Die Dauerfristverlängerung bietet Unternehmen in Deutschland die Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat später abzugeben. Das bedeutet, dass sie die fällige Umsatzsteuer für den vorangegangenen Monat bzw. das vorangegangene Quartal erst später zahlen müssen – der zeitliche Druck in der Buchhaltung eines Unternehmens reduziert sich. Vor allem aber kann die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung besonders für Start-ups und kleinere Unternehmen eine finanzielle Entlastung bedeuten und die Liquidität schützen.
Ein Beispiel: Unternehmen, die monatlich ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, haben bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung Zeit, die Umsatzsteuer für den Monat Januar bis zum 10. März anzugeben statt bis zum 10. Februar.
Wer kann die Dauerfristverlängerung beantragen?
Einen Antrag auf Dauerfristverlängerung kann in Deutschland jedes Unternehmen stellen, das zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist – also alle Unternehmer/innen, Selbstständige und Freiberufler/innen.
Selbstständige, die nach der Kleinunternehmerregelung besteuert werden, sind davon ausgenommen, da sie keine Umsatzsteuer entrichten müssen. Ebenso können sich Unternehmen, die im Vorjahr weniger als 1.000 EUR Umsatzsteuer zu zahlen hatten, von der Pflicht zur Umsatzsteuervoranmeldung befreien lassen – für diese Unternehmen ist dann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung ebenfalls nicht mehr relevant.
Welche Voraussetzungen müssen beim Beantragen einer Dauerfristverlängerung erfüllt sein?
Bei einem Antrag auf Dauerfristverlängerung müssen folgende Voraussetzungen formell erfüllt sein:
- Es muss klar sein, welches Finanzamt für das betreffende Unternehmen zuständig ist – dort muss der Antrag gestellt werden.
- Der Antrag muss elektronisch gestellt werden und den Grundlagen der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) entsprechen.
Wie beantragt man eine Dauerfristverlängerung UstG?
Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer quartalsweise entrichten, müssen eine Dauerfristverlängerung nur einmalig beim Finanzamt beantragen, während Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer monatlich abführen, den Antrag jedes Jahr neu stellen müssen. Letztere müssen außerdem eine einmalige Sondervorauszahlung leisten, die ein 11-tel der Umsatzsteuer des Vorjahres beträgt. Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung UstG muss nicht begründet werden.
Elektronische Datenübermittlung
Die Dauerfristverlängerung kann direkt über ELSTER online beantragt werden. ELSTER ist das Online-Finanzamt für Unternehmen in Deutschland. Seit dem 01.01.2011 sind sowohl der Antrag auf Dauerfristverlängerung als auch die Anmeldung der Sondervorauszahlung laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass elektronisch, also online zu übermitteln (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE). Zur Vermeidung von unzumutbaren Härten wirtschaftlicher oder persönlicher Natur kann das Finanzamt jedoch auf eine elektronische Übermittlung verzichten (Abschn. 18.1 Abs. 1 UStAE). In diesem Fall muss das betreffende Unternehmen den Antrag auf Dauerfristverlängerung mit Hilfe des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks USt1H stellen. Ebenso kann ein Unternehmen auch seine Umsatzsteuervoranmeldungen in Papierform abgeben, wenn dies vom Finanzamt auf Antrag bewilligt worden ist.
Beim Ausfüllen des Online-Antrags auf Dauerfristverlängerung über das ELSTER-Portal des Finanzamts ist es wichtig, die zu erwartende Umsatzsteuer des Kalenderjahres anzugeben. Unternehmen, die erstmals eine Dauerfristverlängerung UstG beantragen, können sich an der Summe der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer orientieren. Start-ups können bei der Beantragung der Dauerfristverlängerung für ihr erstes Wirtschaftsjahr die Höhe der Jahresumsatzsteuer schätzen. Die erforderliche Sondervorauszahlung wird auf Basis der angegebenen Beträge dann vom ELSTER-Programm automatisch berechnet.
In der Regel übernimmt das Steuerberatungsbüro eines Unternehmens die Beantragung der Dauerfristverlängerung, berechnet die Sondervorauszahlung und informiert rechtzeitig über Fristen, die es bei der Dauerfristverlängerung UstG einzuhalten gilt. Über ELSTER kann das ein Unternehmen aber auch mit den Basisangaben zum Jahresumsatz selbst machen.
Bewilligung eines Antrags auf Dauerfristverlängerung
Stellt ein Unternehmen einen Antrag auf Dauerfristverlängerung, ist davon auszugehen, dass der Antrag vom zuständigen Finanzamt auch bewilligt wird. Denn in der Regel lehnt das Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nur dann ab, wenn sich das betreffende Unternehmen in der Vergangenheit nicht korrekt verhalten hat – wenn beispielsweise Steuern zu spät oder gar nicht gezahlt worden sind. In allen anderen Fällen wird das Finanzamt den Antrag bewilligen – allerdings, ohne einen Bewilligungsbescheid zu versenden. Lehnt das Finanzamt den Antrag nicht grundsätzlich ab, so gilt das als Genehmigung. Das bedeutet, dass ein Unternehmen die Dauerfristverlängerung bereits in Anspruch nehmen kann, sobald der Antrag beim Finanzamt eingegangen ist.
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist deshalb mehr oder weniger eine formale Angelegenheit und kann jederzeit gestellt werden. Die Dauerfristverlängerung tritt jedoch nicht rückwirkend, sondern erst ab der Antragstellung in Kraft. Allerdings müssen Unternehmen bestimmte Fristen beachten, um die Dauerfristverlängerung auch sofort nach Antragstellung nutzen zu können.
Wie lange gilt die Dauerfristverlängerung?
Eine Dauerfristverlängerung, die nicht ausdrücklich abgelehnt worden ist und daher als genehmigt gilt, wirkt so lange, bis sie entweder vom Finanzamt oder vom betreffenden Unternehmen widerrufen wird. Die Fristverlängerung gilt auch für die folgenden Kalenderjahre – so lange, bis sie widerrufen wird (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Wie sind die Fristen für die Antragstellung?
Ein Unternehmen, das die Umsatzsteuer monatlich abführt und die Fristverlängerung für das komplette Kalenderjahr beantragen möchte, muss das bis zum 10. Februar des Jahres tun. Unternehmen, die quartalsweise zahlen, müssen bei einer Beantragung der Dauerfristverlängerung für das ganze Kalenderjahr den Antrag bis zum 10. April des betreffenden Jahres einreichen.
Davon unabhängig können Unternehmen jedoch jederzeit einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen – also auch während des laufenden Kalenderjahres. Laut gesetzlicher Regelung (§ 18 Abs. 1 und 2a UstG) muss das Unternehmen die Fristverlängerung bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, abgegeben werden muss.
Beispiel für monatlich zahlende Unternehmen:
Sie überweisen die Umsatzsteuervorauszahlung monatlich und wollen ab Juli 2023 eine Dauerfristverlängerung erwirken. Den Antrag dafür sollten Sie bis 10. August 2023 einreichen. Dann müssen Sie die Vorauszahlung nicht bis 10. August 2023 leisten, sondern erst bis 10. September 2023.
Beispiel für vierteljährlich zahlende Unternehmen:
Sie überweisen die Umsatzsteuervorauszahlung vierteljährlich und wollen ab dem vierten Quartal 2023 eine Dauerfristverlängerung erwirken. Den Antrag dafür sollten Sie bis 10. Januar 2024 eingereicht haben. Dann müssen Sie die Vorauszahlung nicht bis 10. Januar 2024 leisten, sondern bis 10. Februar 2024.
Welche Besonderheiten hat die Dauerfristverlängerung bei monatlicher bzw. vierteljährlicher Zahlung?
Je nachdem, ob ein Unternehmen seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise machen muss, sind auch die Bedingungen bei Inanspruchnahme einer Dauerfristverlängerung unterschiedlich:
Dauerfristverlängerung für monatlich zahlende Unternehmen
Unternehmen, die monatlich ihre Umsatzsteuer anmelden und zahlen, sind verpflichtet, ein 11-tel der Jahresumsatzsteuer als Sondervorauszahlung zu leisten. Zwar muss der Antrag auf Dauerfristverlängerung nicht jährlich wiederholt werden, die Sondervorauszahlung muss dagegen für jedes Kalenderjahr, für das die Dauerfristverlängerung gilt, bis zum 10. Februar berechnet, angemeldet und entrichtet werden (Abschn. 18.4 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Dauerfristverlängerung für vierteljährlich zahlende Unternehmen
Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer quartalsweise abführen, müssen keine Sondervorauszahlung leisten. Allerdings wird auch den quartalsweise zahlenden Unternehmen nur eine Fristverlängerung von einem Monat zugestanden, nicht von einem Quartal. Das bedeutet beispielsweise, dass die Umsatzsteuer für das erste Quartal eines Jahres nicht zum 10. April, sondern zum 10. Mai gemeldet werden muss.
Kann man von der monatlichen zur vierteljährlichen Zahlung der Umsatzsteuer wechseln?
Ein Unternehmen, das die Umsatzsteuer vierteljährlich zahlt, hat bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung Vorteile gegenüber einem Unternehmen, für das die monatliche Zahlung festgesetzt worden ist – zum Beispiel keine Sondervorauszahlung. Deshalb ist es für jedes Unternehmen wichtig zu wissen, unter welchen Bedingungen es von der monatlichen zur vierteljährlichen Zahlweise wechseln kann.
Grundsätzlich wird ein Unternehmen vom Finanzamt entweder als monatlich oder als quartalsweise zahlendes Unternehmen eingestuft. Das hängt vom Umsatz und dementsprechend von der Höhe der Umsatzsteuer ab, die das betreffende Unternehmen in den Vorjahren gezahlt hat. Im ersten Jahr der Wirtschaftstätigkeit muss jedes Unternehmen die Voranmeldung der Umsatzsteuer monatlich machen. Erst ab dem 3. Jahr nach der Gründung ist die Umstellung auf Quartalszahlung möglich, wenn das Finanzamt den ersten Jahresumsatz des Unternehmens kennt. Liegt die Jahresumsatzsteuer über 7.500 EUR, muss das Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung weiterhin monatlich machen. Hat das Unternehmen am Ende des zweiten Geschäftsjahres weniger als 7.500 EUR Umsatzsteuer gezahlt, kann es den Wechsel von der monatlichen Zahlung zur Quartalszahlung für das dritte Jahr beantragen. Unternehmen mit weniger als 1.000 EUR Jahresumsatzsteuer können die Voranmeldungen der Umsatzsteuer übrigens jährlich angeben.
Welche besonderen Regeln gelten für die Sondervorauszahlung?
Die Sondervorauszahlung wird für den letzten Monat des betreffenden Jahres, den Dezember, angerechnet. Bei Unternehmen im ersten Geschäftsjahr wird die Höhe der Sondervorauszahlung vom Finanzamt geschätzt – abhängig von den Angaben, die das Unternehmen zum voraussichtlichen Jahresumsatz macht.
Solange die Dauerfristverlängerung nicht widerrufen wird, muss die Sondervorauszahlung jedes Jahr bis zum 10. Februar des folgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Wird die Sondervorauszahlung zu spät gezahlt, kann das Finanzamt – wie auch schon bei jeder verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung – einen Verspätungszuschlag erheben.
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Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.