Leitfaden zur USt. in Spanien

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  1. Einführung
  2. Was sind Umsatzsteuersätze?
  3. Die verschiedenen USt.-Sätze in Spanien
    1. Standard-USt.
    2. Ermäßigte USt.
    3. Stark ermäßigter USt.-Satz
    4. Umsatzsteuersätze in Melilla, Ceuta und auf den Kanarischen Inseln
  4. Umsatzsteuer für Freiberufler/innen und Unternehmen
    1. Ausgangssteuer und Vorsteuer
  5. Welche Transaktionen sind von der Umsatzsteuer befreit?
  6. Welche Transaktionen sind nicht umsatzsteuerpflichtig?

In Spanien müssen verschiedene Arten von Steuern gezahlt werden: Zu den wichtigsten gehört die Umsatzsteuer (USt.). Hierbei handelt es sich um eine Steuer, der Produkte und auch Dienstleistungen unterliegen, unabhängig davon, ob sie in Spanien oder im Ausland angeboten werden.

Die Umsatzsteuer gehört zu den indirekten Steuern und ist der in den Vereinigten Staaten erhobenen Verkaufssteuer sehr ähnlich. Im Gegensatz zu den meisten direkten Steuern hängt die Umsatzsteuer nicht vom Einkommen einer Person ab, sondern von verschiedenen Faktoren, die mit der Transaktion selbst zusammenhängen, wie z. B. der Art des gekauften Produkts oder der erbrachten Dienstleistung. Diese Faktoren bestimmen, welche Umsatzsteuersätze angewendet werden.

Obwohl die Umsatzsteuer in der gesamten Europäischen Union erhoben wird (häufig einfach als „EU VAT“ bezeichnet), kann jedes Land seine eigenen Umsatzsteuervorschriften erlassen. Außerdem gibt es in ganz Europa Mechanismen, die die Umsatzsteueranmeldung erleichtern. In diesem Artikel gehen wir auf die Besonderheiten der Umsatzsteuer in Spanien ein.

Worum geht es in diesem Artikel?

  • Was sind Umsatzsteuersätze?
  • Die verschiedenen USt.-Sätze in Spanien
  • Umsatzsteuer für Freiberufler/innen und Unternehmen
  • Welche Transaktionen sind von der Umsatzsteuer befreit?
  • Welche Transaktionen sind nicht umsatzsteuerpflichtig?

Was sind Umsatzsteuersätze?

Umsatzsteuersätze sind die Steuersätze, die auf den Gesamtwert eines Produkts oder einer Dienstleistung aufgeschlagen werden. Der Steuersatz für den Verkauf hängt vom Umsatzsteuersatz ab, der für das Produkt oder die Dienstleistung gilt.

Die verschiedenen USt.-Sätze in Spanien

Am 28. Dezember 1992 wurde in Spanien das Umsatzsteuergesetz verabschiedet, in dem die verschiedenen, von den Behörden festgelegten Umsatzsteuersätze im Land dargestellt sind. Während die drei im Umsatzsteuergesetz definierten Kategorien (normale, ermäßigte und stark ermäßigte Umsatzsteuer) unverändert geblieben sind, hat sich der Prozentsatz der einzelnen Kategorien im Laufe der Zeit verändert. Im Jahr 2012 wurden die Umsatzsteuersätze in Spanien beispielsweise deutlich erhöht. Trotz der Änderungen bei den Steuerprozentsätzen und den spezifischen Produkten und Dienstleistungen, auf die ein jeder Umsatzsteuersatz erhoben wird, sind die drei unten aufgeführten Kategorien von Umsatzsteuersätzen seit über 30 Jahren gleich geblieben.

Standard-USt.

Von den drei Umsatzsteuersätzen in Spanien ist der Standardumsatzsteuersatz der am weitesten verbreitete. Diese Steuer wird auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben, die nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Der allgemeine Umsatzsteuersatz in Spanien beträgt 21 %.

Die Liste der Produkte und Dienstleistungen, für die 2024 der normale Umsatzsteuersatz gilt, ist sehr umfangreich. Aus diesem Grund haben wir einige der gängigsten zusammengestellt:

  • Fahrzeuge (unabhängig davon, ob sie neu oder auf dem Gebrauchtmarkt gekauft wurden)
  • Heimwerkerprodukte wie Bohrer und Nägel
  • Haushaltsgegenstände (Möbel, Dekoration, Haushaltsgeräte usw.)
  • Getränke (Fruchtsäfte, Softdrinks und alle Arten von alkoholischen Getränken)
  • Modeartikel, wie z. B. Turnschuhe und T-Shirts
  • Benzin und andere Brennstoffe
  • Zwischenerzeugnisse, die bei der Herstellung von Artikeln jeglicher Art für den Verkauf an die Endverbraucher/innen verwendet werden (z. B. Rohmaterialien). Beachten Sie, dass auch Zwischenerzeugnisse, die bei der Herstellung von Materialien jeglicher Art für den Gesundheitssektor verwendet werden, mit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz besteuert werden.
  • Dienstleistungen in der Bestattungsbranche
  • Sportveranstaltungen
  • Dienstleistungen im Bereich Kosmetik/Beauty (Tätowierstudios, Friseursalons, Haarentfernungszentren usw.)
  • Elektronische Geräte (wie Mobiltelefone, Fernseher und Videospielkonsolen)

Ermäßigte USt.

Für bestimmte Waren und Dienstleistungen wurde die Umsatzsteuer von 21 % auf 10 % ermäßigt. Die Ermäßigung darf nur auf die unten aufgeführten Dienstleistungen und Produkte angewendet werden:

  • Kulturelle Aktivitäten (Besuch eines Museums, eines Konzerts, Nutzung einer Bibliothek usw.)
  • Wasser, das für die Bewässerung von Pflanzen oder die Ernährung von Mensch und Tier verwendet wird
  • Dienstleistungen im Gastgewerbe (Hotels, Gaststätten usw.)
  • Alle Produkte, die zur Herstellung von Lebensmitteln für Menschen oder Tiere verwendet werden (Futtermittel usw.)
  • Versorgungsleistungen wie Strom, Erdgas und alle organischen Brennstoffe
  • Transport (internationale Flüge, Zug- und U-Bahn-Tickets usw.)
  • Arzneimittel (Pflaster, Verbände, Mullbinden usw.)
  • Sehhilfen (Brillengestelle und -gläser, Kontaktlinsen, Kontaktlinsenflüssigkeit, usw.)
  • Renovierungsarbeiten an Häusern oder Wohnungen (wobei der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur in bestimmten Fällen gilt, wie von der spanischen Verbraucherorganisation OCU angegeben)
  • Immobilien (einschließlich Häuser, Wohnungen, Lagerräume und Garagen)
  • Produkte aus der Viehzucht oder der Landwirtschaft (Düngemittel, Futtermittel, Insektizide usw.)
  • Jegliche Dienstleistung zur Reinigung einer Straße, eines Gartens oder eines öffentlichen Parks

Stark ermäßigter USt.-Satz

Der dritte und letzte Umsatzsteuersatz in Spanien wird als stark ermäßigte Umsatzsteuer bezeichnet. Der Satz ist dabei auf 4 % reduziert. Nach der aktuellen Gesetzgebung ist diese sehr niedrige Steuerbelastung nur für Waren zulässig, die als Grundbedürfnisse gelten. Die Liste der Produkte ist vergleichsweise kurz:

  • Medikamente für den menschlichen Gebrauch
  • Physische Medien wie Zeitschriften, Bücher und Zeitungen. Um in den Genuss des Umsatzsteuersatzes von 4 % zu kommen, müssen mindestens 10 % des Gewinns aus dem Verkauf der betreffenden Publikation stammen. Einnahmen aus anderen damit verbundenen Quellen, wie z. B. Werbung, dürfen 90 % der Gesamteinnahmen nicht übersteigen. Veröffentlichungen, die ausschließlich aus Werbung bestehen, kommen nicht für diesen Umsatzsteuersatz infrage.
  • Fahrzeuge für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit einer Behinderung
  • Implantate, Prothesen und Rollstühle
  • Kondome und Damenhygieneprodukte (Slipeinlagen, Damenbinden usw.)
  • Staatlich geförderte Wohnungen (Viviendas de Protección Oficial, kurz VPO). Der stark ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt sowohl für den Kauf einer subventionierten Immobilie als auch für die Vermietung, wenn der Vertrag eine Option zum späteren Kauf der Immobilie vorsieht.
  • Von abhängigen Personen beantragte Dienstleistungen (auch bekannt als „Teleassistenz“)

Beachten Sie, dass die drei Umsatzsteuerkategorien (allgemeiner, ermäßigter und stark ermäßigter Satz) in den letzten Jahren zwar unverändert geblieben sind, die jeweiligen Prozentsätze jedoch je nach politischen und sozialen Rahmenbedingungen und der aktuellen Wirtschaftslage schwanken können. Informieren Sie sich daher über die aktuellen Umsatzsteuersätze aus einer zuverlässigen Quelle wie der spanischen Steuerbehörde (Agencia Tributaria), die auch spezifische Ausnahmen mit einem Umsatzsteuersatz von 0 % oder 5 % aufführt.

Mit Lösungen wie Stripe Tax können Sie die Steuern für alle Ihre Transaktionen automatisch berechnen und einziehen. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass Sie immer die korrekten Steuersätze anwenden – unabhängig davon, wo sich Ihre Kundinnen und Kunden befinden. Darüber hinaus wird Stripe Tax regelmäßig an gesetzliche Änderungen im Bereich der Besteuerung angepasst mit dem Ziel, Ihre Steuerpflichten zu kontrollieren und Sie zu benachrichtigen, wenn Sie in einem der mehr als 50 Länder, in denen Stripe Tax tätig ist, den Schwellenwert für die Steuererklärung überschreiten (bitte prüfen Sie die aktualisierte Liste der ausgeschlossenen Gebiete).

Umsatzsteuersätze in Melilla, Ceuta und auf den Kanarischen Inseln

Die drei oben beschriebenen Umsatzsteuersätze gelten für den größten Teil Spaniens (das gesamte spanische Territorium auf der Iberischen Halbinsel und die Balearen), aber in bestimmten Gebieten wird keine Umsatzsteuer erhoben. Das bedeutet allerdings nicht, dass Produkte und Dienstleistungen in diesen Gebieten nicht besteuert werden. Der Unterschied liegt vielmehr in der Bezeichnung (IPSI und IGIC), dem Steuersatz und anderen relevanten Aspekten.

IPSI

In den autonomen Städten Melilla und Ceuta wird keine Umsatzsteuer erhoben. Stattdessen wird eine Steuer auf Produktion, Dienstleistungen und Importe („Impuesto sobre la Producción, los Servicios y la Importación“, kurz IPSI) erhoben. Dieser Steuer unterliegen sämtliche Dienstleistungen. Für Produkte wird die Steuer aber nur dann erhoben, wenn die Lieferung direkt von den Produzenten oder Herstellern selbst durchgeführt wird.

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer gibt es in den beiden autonomen Städten sechs verschiedene IPSI-Sätze. Der Mindestsatz liegt bei 0,5 %, der Höchstsatz bei 10 %. Diese Sätze haben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Steuer auf Produktion, Dienstleistungen und Importe im Jahr 1991 ständig geändert.

IGIC

Auf den Kanarischen Inseln wird keine Umsatzsteuer erhoben, sondern eine eigene indirekte Steuer: die Allgemeine Indirekte Steuer der Kanarischen Inseln („Impuesto General Indirecto Canario“, kurz IGIC). Der allgemeine Steuersatz beträgt 7 %. Darüber hinaus gibt es fünf weitere Steuersätze, die von 0 % bis 20 % reichen. Das Gesetz zur Regelung der IGIC ist deutlich jünger als das Gesetz zur IPSI, da es erst 2012 verabschiedet wurde.

Umsatzsteuer für Freiberufler/innen und Unternehmen

Unabhängig davon, ob Sie als Freiberufler/in oder für ein Unternehmen arbeiten, sind Sie für die Behörden eine Art Steuereintreiber/in.

Jede Rechnung, die Sie an eine Privatperson oder ein Unternehmen in Spanien ausstellen, muss die Umsatzsteuer enthalten. Um sie einzutreiben, zahlt die Kundin oder der Kunde den entsprechenden Umsatzsteuerbetrag an das Unternehmen. Anschließend ist das Unternehmen dafür verantwortlich, die erhaltene Umsatzsteuer vierteljährlich an den Fiskus abzuführen. Dieses Verfahren gilt nicht für bestimmte Branchen wie Bildung, Kunst, Finanzen, Versicherungen und Post- oder Kurierdienste. Um eine Erstattung zu beantragen, müssen Sie die Steuer über mehrere Formulare abrechnen:

  • Formular 303: In diesem Dokument wird der Betrag der Umsatzsteuer für das vorangegangene Quartal erfasst.
  • Formular 349: Wie beim Formular 303 wird mit diesem vierteljährlichen Formular die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Geschäfte erfasst.
  • Form 390: Bei diesem Dokument handelt es sich um eine jährliche Zusammenfassung der gesamten im Laufe des Jahres eingenommenen Umsatzsteuer.

Ausgangssteuer und Vorsteuer

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Formular 303 erwähnt, gibt es zwei Arten von Umsatzsteuer, die Sie in Ihren Steuererklärungen berücksichtigen und ausweisen müssen: die Ausgangssteuer und die Vorsteuer. Um die Formulare korrekt auszufüllen, müssen Sie die Unterschiede zwischen diesen beiden Umsatzsteuerarten kennen.

Die erste Steuerart, die Ausgangssteuer, bezeichnet die Umsatzsteuer, die Kundinnen und Kunden nach dem Verkauf eines Produkts oder der Erbringung einer Dienstleistung in Rechnung gestellt wird. Nehmen wir beispielsweise an, dass der Gesamtbruttoumsatz eines Unternehmens in einem Quartal 15.000 EUR beträgt, was die Besteuerungsgrundlage für alle in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnungen beinhaltet. In diesem Fall würde die Mehrwertsteuer 21 % von 15.000 EUR betragen, sofern alle Produkte oder Dienstleistungen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Ermittlung der gesamten Ausgangssteuer ist einfach, wenn Sie sich mit der Berechnung der Umsatzsteuer auskennen:

15.000 EUR x 21 % = 3.150 EUR Ausgangssteuer gesamt

Die Vorsteuer hingegen bezeichnet die Umsatzsteuer, die von Selbständigen und Unternehmen beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen gezahlt wird, die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unerlässlich sind. Bei der Einreichung der vierteljährlichen Steuererklärung wird die Vorsteuer von der Ausgangssteuer abgezogen, um den geschuldeten Endbetrag zu ermitteln.

Bleiben wir beim vorherigen Beispiel eines vierteljährlichen Umsatzes von 15.000 EUR und nehmen wir an, dass das Unternehmen zwei Tonerkartuschen für Drucker und einen Bürostuhl kaufen musste. Die Ausgaben betragen insgesamt 400 EUR für alle drei Artikel. Die Vorsteuer beträgt 21 % dieses Betrags, d. h. 84 EUR. Nach Abzug der Vorsteuer in Höhe von 84 EUR von der Ausgangssteuer (3.150 EUR) ergibt sich ein Betrag von 3.066 EUR, der an die Steuerbehörden zu entrichten ist.

Welche Transaktionen sind von der Umsatzsteuer befreit?

Nachdem wir uns mit der Erhebung von Umsatzsteuer bei Ihren Kundinnen und Kunden vertraut gemacht haben, müssen Sie allerdings wissen, dass dies nicht immer erforderlich ist. Die spanische Steuerbehörde (Agencia Tributaria) legt fest, in welchen Fällen eine Befreiung von der Umsatzsteuer möglich ist. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Fälle:

  • Spenden
  • Gesundheitswesen
  • Ausbildungskurse
  • Miete für staatlich geförderte Wohnung, die später als Hauptwohnsitz erworben wird
  • Lotterien und Wetten (wobei Sie im Falle eines Gewinns Steuern zahlen müssen)
  • Versicherungen
  • Ersparnisse und Finanzprodukte
  • Postdienstleistungen
  • Grundnahrungsmittel (Brot, Gemüse, Obst und Milchprodukte usw.)

Welche Transaktionen sind nicht umsatzsteuerpflichtig?

Obwohl für diese beiden Transaktionen keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss, besteht ein großer Unterschied zwischen von der Umsatzsteuer befreiten und nicht umsatzsteuerpflichtigen Transaktionen. Bei Ersteren muss zwar keine Umsatzsteuer abgeführt werden, sie müssen jedoch in der vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung (Formular 303) angegeben werden, da sie einen steuerpflichtigen Vorgang darstellen: Auf dem Papier müssten sie zwar mit einem Steuersatz belegt werden, aber die aktuelle Gesetzgebung stuft sie als Ausnahmen ein, für die keine Entrichtung erforderlich ist. Nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen hingegen haben keinen Bezug zu einem steuerpflichtigen Vorgang, d. h. sie werden nicht in der Umsatzsteuererklärung aufgeführt (bei Transaktionen mit Dritten müssen Sie sie allerdings im Formular 347 angeben). Im Folgenden finden Sie einige Beispiele für nicht umsatzsteuerpflichtige Transaktionen:

  • Gratisproben, Flugblätter und andere Werbeartikel
  • Unentgeltliche Dienstleistungen, die ein Unternehmen zu Werbezwecken anbietet, um potenziellen Kundinnen und Kunden seine Aktivitäten und Ergebnisse zu veranschaulichen
  • Sachbezüge für Angestellte, wie z. B. ein Firmenwagen oder Restaurantgutscheine
  • Leistungen, die einem oder mehreren Angestellten im Rahmen eines Tarifvertrags unentgeltlich gewährt werden

Wie gezeigt, gelten in Spanien verschiedene Umsatzsteuersätze, die sich je nach den zu besteuernden Produkten und Dienstleistungen sowie dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Halbinsel und Balearen, Ceuta und Melilla oder Kanarische Inseln), unterscheiden. Außerdem muss beachtet werden, dass bestimmte Transaktionen von der Umsatzsteuer befreit sind oder dieser Steuer nicht unterliegen. Gleichzeitig müssen Sie sich über die regelmäßigen Änderungen der Steuergesetze auf dem Laufenden halten, durch die sich die gültigen Steuersätze oder die in den einzelnen Kategorien enthaltenen Produkte und Dienstleistungen ändern können: Wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen der Umsatzsteuer in Spanien auf Ihr Unternehmen haben, empfehlen wir eine Beratung durch eine Steuerfachkraft.

Der Inhalt dieses Artikels dient nur zu allgemeinen Informations- und Bildungszwecken und sollte nicht als Rechts- oder Steuerberatung interpretiert werden. Stripe übernimmt keine Gewähr oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit oder Aktualität der Informationen in diesem Artikel. Sie sollten den Rat eines in Ihrem steuerlichen Zuständigkeitsbereich zugelassenen kompetenten Rechtsbeistands oder von einer Steuerberatungsstelle einholen und sich hinsichtlich Ihrer speziellen Situation beraten lassen.

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